Paragraphen in VII ZR 108/14
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1 | 97 | ZPO |
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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 108/14 BESCHLUSS vom 15. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:150616BVIIZR108.14.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilend- und Grundurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. April 2014 werden zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und die Beklagte zu 2 jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt diese selbst (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO).
Für das Betragsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Soweit das Berufungsgericht auf Seite 23 des Berufungsurteils - für das Grundurteil nicht tragend - ausführt, ein Mitverschulden müsse nicht unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Planungen von Herrn F. zugerechnet werden, so werden die Instanzgerichte diese Rechtsauffassung unter Berücksichtigung der Erwägungen auf Seite 22, 23 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 5. August 2014 zu überdenken haben. Gegenstandswert: 998.701,46 €
Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 11.02.2011 - 2 O 472/04 OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.04.2014 - 1 U 27/11 -
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