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IX ZA 21/17

BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 21/17 BESCHLUSS vom 9. Januar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:090118BIXZA21.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 9. Januar 2018 beschlossen:

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 16. November 2017 werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die von dem Kläger erhobenen Beanstandungen sind nicht begründet.

1. Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) greift nicht durch. Das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) wird durch den Senatsbeschluss vom 16. November 2017 nicht verletzt.

Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zu seiner Bedürftigkeit uneingeschränkt zur Kenntnis genommen. Der Kläger hat ungeachtet etwaiger sonstiger Verpflichtungen zu verantworten, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst am letzten Tag der Frist gestellt zu haben. Infolge des Fristablaufs bestand keine Möglichkeit, durch gerichtliche Hinweise auf eine Ergänzung seines Gesuchs hinzuwirken. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, inwieweit gerichtliche Hinweispflichten aus Art. 103 Abs. 1 GG hergeleitet werden können.

2. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist ebenfalls unbegründet, weil das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist.

Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise noch nach Fristablauf Vorbringen eines Antragstellers zu seiner Bedürftigkeit zu berücksichtigen wäre, wenn die Anforderungen an die Darlegung, ohne dass der Antragsteller dies hätte erkennen können, nachträglich verschärft worden wären. Eine solche Gestaltung ist hier nicht gegeben. Die Senatsentscheidung vom 16. November 2017 beruht hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit auf allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen. Angesichts des gänzlich substanzlosen Vorbringens zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass ihm Prozesskostenhilfe gewährt wird.

3. Der Hilfsantrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil der Kläger nicht ohne Verschulden (§ 233 ZPO) an der Einhaltung der Frist gehindert war.

Weisen die Darlegungen des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben. Dies ist hier angesichts des gänzlich substanzlosen Vortrags nicht der Fall. Mangels eines auch nur annähernd nachvollziehbaren Vortrags zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 1 und 2, § 117 Abs. 2-4 ZPO) musste der Kläger mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen.

Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.12.2015 - 329 O 217/14 OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2017 - 4 U 17/16 -

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Häufigkeit Paragraph
2 103 GG
1 3 GG
1 2 ZPO
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1 117 ZPO
1 233 ZPO
1 321 ZPO

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