Paragraphen in 6 StR 304/21
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2 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 304/21 BESCHLUSS vom 13. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:130721B6STR304.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2021 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Januar 2021 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug sowie wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen schuldig ist,
b) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum Betrug in drei Fällen (…), wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb,“ schuldig gesprochen und unter Einbeziehung eines amtsgerichtlichen Urteils eine Betreuungsweisung erteilt sowie die Ableistung von 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit angeordnet; zudem hat es ein iPhone 8 des Angeklagten nebst SIM-Karte als Tatwerkzeug eingezogen. Die gegen das Urteil gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Senat nimmt eine Klarstellung des Schuldspruchs vor (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
2. Der Rechtsfolgenausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Insoweit leidet das angefochtene Urteil an einem Darstellungsmangel. Die Urteilsgründe teilen weder den Vollstreckungsstand der – überdies nicht näher bezeichneten – Arbeitsweisung oder -auflage aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 28. Mai 2019 noch denjenigen des nicht einbezogenen Urteils desselben Amtsgerichts vom 7. Dezember 2017 mit. Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, ob jeweils zu Recht die Einbeziehung des erstgenannten Urteils vorgenommen bzw. auf diejenige des letztgenannten verzichtet wurde.
b) Auch die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand, weil die Urteilsgründe nahelegen („waren (…) als Tatwerkzeug einzuziehen“, UA S. 72), dass sich die Strafkammer des ihr zustehenden Ermessens nicht bewusst war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 4 StR 672/19).
Sander Schneider König Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Hannover, 18.01.2021 - 34 KLs 6403 Js 77672/18 (12/18)
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