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5 StR 542/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 542/24 BESCHLUSS vom 11. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:110225B5STR542.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Mai 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anbau von mehr als drei lebenden Cannabispflanzen, mit Besitz von mehr als 30 Gramm Cannabis und mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Springmesser) sowie des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Anbau von mehr als drei Cannabispflanzen und mit Besitz eines Springmessers sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition und mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt, wovon es fünf Monate als vollstreckt bestimmt hat. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat zu Recht geprüft, ob es sich bei dem nach der Tatbegehung, aber vor seiner Entscheidung in Kraft getretenen § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG um das mildere Gesetz im Vergleich zu § 30a BtMG handelt (§ 2 Abs. 3 StGB). Es hat dabei rechtsfehlerfrei angenommen, dass von minder schweren Fällen nach § 30a Abs. 3 BtMG auszugehen sei, bei Anwendung des KCanG die Strafe hingegen aus dem höheren Regelstrafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG hätte entnommen werden müssen. Es hat daher zutreffend § 30a Abs. 3 BtMG als das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB angesehen. Nach dem Grundsatz der strikten Alternativität ist § 30a BtMG danach in seiner Gesamtheit anzuwenden; eine Beurteilung teils nach neuem, teils nach altem Recht ist nicht zulässig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. August 2022 − 5 StR 372/21, NStZ 2023, 282). Im Übrigen stellt das KCanG das mildere Recht dar.

Da ein Anteil der zum Eigenkonsum angebauten Cannabispflanzen bereits geerntet und der Anbau zum Eigenkonsum im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 2b KCanG mithin beendet war (Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 87), hat sich der Angeklagte – insoweit rechtlich mit dem Anbau zusammentreffend – auch wegen Besitzes von mehr als 30 Gramm nach § 34 Abs.1 Nr.1a KCanG strafbar gemacht.

Der Senat hat den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert. Die Regelung des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Bremen, 30.05.2024 - 7 KLs 540 Js 25566/20 (6/24)

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