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1 StR 259/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 259/23 BESCHLUSS vom 3. April 2024 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit ECLI:DE:BGH:2024:030424B1STR259.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2024 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Für sich genommen rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer den Beweisantrag Nr. 6 des Angeklagten vom 10. Januar 2023 insoweit wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, als der Angeklagte behauptet hat, dass ihm seine Auftraggeberin im Tatzeitraum keine Arbeitsanweisung zur Vorlage von EG-Übereinstimmungserklärungen erteilt gehabt habe. Denn um diese Überprüfungspflicht wusste, wie vom Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, der Angeklagte bereits aufgrund seiner Betrauung als Prüfingenieur für den begrenzten Aufgabenbereich des § 29 StVZO aufgrund des Bescheids vom 14. März 2013. Zu der Ablehnungsbegründung hat sich die Strafkammer in den Urteilsgründen zwar teilweise in Widerspruch gesetzt, indem sie eine gesonderte (dritte) Dienstpflichtverletzung des Angeklagten darin gesehen hat, dass er entgegen einer Weisung seiner Auftraggeberin für 55 der 58 gegenständlichen Kraftfahrzeuge technische Datenblätter ausstellte, ohne auf einen Kundennachweis zur Übereinstimmung des Fahrzeugs mit einem EG-genehmigten Typ zu bestehen. Auf diesem Fehler beruht das Urteil aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2007 – 2 StR 248/07 Rn. 12; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 155). Der Senat kann nach den Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit sicher ausschließen, dass die Strafkammer Zweifel daran gehabt hätte, dass der Angeklagte „die außergewöhnliche Vielzahl von […] Fehlern“ (UA S. 47) vorsätzlich aufgrund einer Unrechtsvereinbarung mit den gesondert verfolgten Mitgliedern der Familie H. beging, wenn sie von lediglich bis zu sechs (anstatt bis zu sieben) Pflichtverletzungen des Angeklagten pro begutachtetem Fahrzeug ausgegangen wäre. Die Annahme einer auftraggeberseitigen Weisung zur (bloßen) Konkretisierung der ohnehin begrenzten Befugnisse des Angeklagten aus seiner Betrauung als Prüfingenieur war für die Überzeugungsbildung der Strafkammer ersichtlich nicht ausschlaggebend.

Jäger Fischer Wimmer Leplow Munk Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 24.02.2023 - 5 KLs 210 Js 108593/21

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