Paragraphen in 19 W (pat) 42/19
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1 | 3 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 42/19
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 1…
hier: Verfahrenskostenhilfe …
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Dezember 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Ing. Matter ECLI:DE:BPatG:2019:161219B19Wpat42.19.0 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsstellers wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Der Antragsteller hat am 5. Dezember 2018 die Patentanmeldung 1… mit der Bezeichnung „…“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Anmeldeunterlagen umfassen vier Blatt Beschreibung und acht Patentansprüche. Gleichzeitig hat er Verfahrenskostenhilfe für das Prüfungsverfahren und die darin anfallenden Jahresgebühren beantragt.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2019 hat die Patentabteilung 32 des Deutschen Patentund Markenamts den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und für alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren zurückgewiesen. Begründet wird dies damit, dass vom Antragsteller trotz Anforderung keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und keine Erfinderbenennung eingereicht worden seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 2. Juni 2019. Er verweist darin auf eine Anmeldung vom 18. August 2018 mit dem Aktenzeichen 2… (früher 3…), zu der alles von ihm zugesandt wor den sei.
Der Senat hat den Antragsteller mit Zwischenbescheid vom 28. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs voraussichtlich abzulehnen sein wird, weil es, unabhängig von der nicht zu der vorliegenden Patentanmeldung eingereichten Erfinderbenennung und der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, jedenfalls an der weiteren notwendigen Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fehlt, der hinreichenden Aussicht auf Erteilung des Patents (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG). Bei einer Überprüfung der Sach- und Rechtslage sei festgestellt worden, dass sowohl die Beschreibung als auch die Patentansprüche der vorliegenden Patentanmeldung identisch aus der älteren, am 10. April 2006 angemeldeten und am 5. Mai 2011 als DE 3… A1 offengelegten Patent anmeldung übernommen worden sind. Somit stehe diese ältere Anmeldung der Erteilung des beantragten Patents neuheitsschädlich entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde gegen den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts ist gemäß § 73 Patentgesetz statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache war sie jedoch zurückzuweisen, da die Patentabteilung im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt hat, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents besteht (§§ 129 und 130 Abs. 1 Satz 1 Patentgesetz).
Wie dem Anmelder in dem Zwischenbescheid des Senats vom 28. Oktober 2019 mitgeteilt worden ist, hat er bereits am 10. April 2006 die Patentanmeldung 3… mit der Bezeichnung „…“ einge reicht, die, abgesehen von zwei unwesentlich abweichenden, inhaltlich gleichsinnigen Formulierungen in der Beschreibung, sowohl in der Beschreibung als auch den acht Patentansprüchen identisch mit der vorliegenden, am 5. Dezember 2018 ein gegangenen Patentanmeldung 1… übereinstimmt. Die frühere Pa tentanmeldung ist am 5. Mai 2011 in der Offenlegungsschrift DE 3… A1 veröffentlicht worden. Damit ist der Gegenstand der vorliegenden Patentanmeldung vollständig durch die ältere vorveröffentlichte Patentanmeldung des Antragstellers vorweggenommen und gilt daher gemäß § 3 Abs. 1 PatG nicht als neu. Folglich besteht keine Aussicht, dass die vorliegende Anmeldung 1… zur Erteilung des Patents führen könnte.
Hieran vermögen auch die Ausführungen des Antragstellers zu bisher womöglich nicht beachteten technischen Besonderheiten des Anmeldegegenstandes nichts zu ändern. Denn diese waren, wenn vorhanden, auch schon in der früheren Patentanmeldung offenbart.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Matter prö
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