Paragraphen in V ZB 118/16
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1 | 74 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 118/16 BESCHLUSS vom 19. Januar 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:190117BVZB118.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 18. Juli 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Anordnung der Haft in den Beschlüssen des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 13. Juni 2016 und vom 27. Juni 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Von einer Begründung 1 wird im Hinblick auf den - ebenfalls den Rechtsbeschwerdeführer betreffenden - Beschluss des Senats vom 19. Januar 2017 (V ZB 99/16) gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Stresemann Kazele Brückner Hamdorf Weinland Vorinstanzen:
AG Mühldorf am Inn, Entscheidung vom 13.06.2016 - 1 XIV 65/16 AG Mühldorf am Inn, Entscheidung vom 27.06.2016 - 1 XIV 73/16 LG Traunstein, Entscheidung vom 18.07.2016 - 4 T 2112/16, 4 T 2293/16 -
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