Paragraphen in 4 StR 217/25
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 217/25 BESCHLUSS vom 14. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:140725B4STR217.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2025 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat das Folgende:
Soweit die Strafkammer im Fall II. 2 Tat 1 der Urteilsgründe bei der Strafrahmenwahl einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 9 StGB nicht ausdrücklich erörtert hat, ist dies nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn die Annahme eines minder schweren Falles lag angesichts der von der Kammer in die Strafzumessung eingestellten straferschwerenden Erwägungen, insbesondere der Begehung der Tat unter laufender Bewährung, fern.
Quentin Tschakert Sturm Scheuß Gödicke Vorinstanz: Landgericht Bochum, 04.12.2024 ‒ II-12 KLs-36 Js 665/22-8/23
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen