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2 StR 388/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 388/13 BESCHLUSS vom 5. November 2013 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 5. November 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. April 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1 Das Landgericht hat die Angeklagten S.

und W. wegen Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und zwei Monaten bzw. zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge jeweils vollen Erfolg.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hält hinsichtlich beider Angeklagter rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen der Strafkammer hatten die Angeklagten mit B. gemeinsam ein Betäubungsmittelgeschäft geplant. B. verwendete indes das Geld, das ihm die Angeklagten zur Beschaffung der Drogen übergeben hatten, anderweitig. In der Folgezeit forderten sie B. „wiederholt vergeblich dazu auf, entweder die Drogen zu besorgen oder das Geld zurückzugeben“ (UA S. 7).

4 Am Tattag drängten die Angeklagten B.

in den Pkw des Angeklagten S. und verlangten erneut, „B. solle nun endlich die Drogen liefern oder das Geld zurückzahlen“ (UA S. 8). Gegen seinen Widerstand nahmen sie ihm Portemonnaie, Mobiltelefon und zwei Schlüsselbunde ab. Da der Geschä- digte erklärte, dass er kein Geld habe, fuhren die Angeklagten mit ihm zur Sparkassenfiliale und überprüften seine – letztlich zutreffenden – Angaben anhand eines aktuellen Kontoauszugs.

Anschließend fuhren die Angeklagten mit dem Geschädigten zur Wohnung des Angeklagten W. , drängten ihn ins Wohnzimmer und verschlossen die Tür. Die Angeklagten „bedrängten den Geschädigten dann weiter, dass er Geld oder die Drogen beschaffen solle. Im Zuge dessen begann S. mit Billigung von W.

damit, den Geschädigten zu demütigen und zu misshandeln, um der Forderung Nachdruck zu verleihen und ihn gefügig zu machen“ (UA S. 8). Sie zwangen B. , sich bis auf die Unterhose zu entkleiden.

Der Angeklagte S. schlug u.a. mit einer Dachlatte auf seinen Rücken, Arme und Beine, drückte brennende Zigaretten auf verschiedene Körperteile des Geschädigten und stach mit der zuvor erhitzten Klingenspitze eines Stiletts in eine der Zigarettenbrandwunden. Der Angeklagte W. hielt den Geschädigten „zwischenzeitlich fest, während S. die Verletzungen zufügte“ (UA S. 8 f.).

Nach etwa einer Dreiviertelstunde ließen die Angeklagten von B. ab, der daraufhin die Wohnung verlassen konnte.

b) Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob die Angeklagten strafbefreiend vom – tateinheitlichen – Versuch der (besonders) schweren räuberischen Erpressung zurückgetreten sind.

Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB werden bei Tatbeteiligung mehrerer diejenigen Beteiligten nicht wegen Versuchs bestraft, die freiwillig die Tatvollendung verhindern. Hierfür kann es genügen, wenn Mittäter im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies tun könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 4 StR 621/11, NStZRR 2012, 167, 168; Beschluss vom 26. September 2006 – 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91, 92; Beschluss vom 28. Oktober 1998 – 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, 208; Urteil vom 14. Mai 1996 – 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 24 Rn. 40a, jeweils mwN). Im Falle einer versuchten (besonders schweren) räuberischen Erpressung ist es insoweit ausreichend, wenn die Täter freiwillig davon absehen, ihr Erpressungsziel weiter mit den tatbestandlichen Nötigungsmitteln zu verfolgen. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sie ganz darauf verzichten, den angestrebten Erpressungserfolg herbeizuführen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Januar 2013 – 2 StR 396/12, NStZ 2013, 521).

Das Urteil verhält sich zu alledem nicht, obwohl nach den bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen ein strafbefreiender Rücktritt der Angeklagten vom Versuch der (besonders) schweren räuberischen Erpressung nicht fern liegt.

c) Dieser Erörterungsmangel führt zur Aufhebung des Schuldspruchs, wobei sich die Aufhebung auch auf die – für sich genommen rechtsfehlerfreie – tateinheitliche Verurteilung wegen schweren Raubs, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung erstreckt. Der Senat hebt auch die Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu neuer Prüfung aufgrund widerspruchsfreier Feststellungen zu geben.

2. Der Senat weist auf Folgendes hin:

a) Zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem erstrebten Vorteil muss ein finaler Zusammenhang bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 – 3 StR 385/11, NStZ-RR 2012, 173, 174; Fischer aaO § 253 Rn. 18a mwN); hieran fehlt es, wenn der Einsatz der Gewalt allein dazu dient, dass Opfer zu „demütigen und zu misshandeln“ (UA S. 8). Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird dieses eingehender als bisher in den Blick zu nehmen haben.

b) Bei der (versuchten besonders schweren räuberischen) Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der – zumindest bedingte – Vorsatz des Täters erstrecken muss. Stellt er sich für die erstrebte Bereicherung einen – von der Rechtsordnung anerkannten – Anspruch vor, der in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2003 – 3 StR 137/03, BGHSt 48, 322, 328; Beschluss vom 12. März 2002 – 3 StR 4/02, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 10; Fischer aaO § 253 Rn. 20, jeweils mwN). Die bisherigen Urteilsfeststellungen befassen sich damit nicht.

c) Das neue Tatgericht wird schließlich zu prüfen haben, ob das Geschehen nicht auch unter den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs nach § 239a Abs. 1 StGB – jedenfalls in der Variante des Ausnutzens einer Bemächtigungslage – zu subsumieren ist. Das Verschlechterungsverbot des

§ 358 Abs. 2 StPO stünde einer Verschärfung des Schuldspruchs nicht entgegen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 – 2 StR 209/03, NStZ-RR 2003, 325, 326).

Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng

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