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6 StR 299/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 299/21 BESCHLUSS vom 21. September 2021 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:210921B6STR299.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2021 beschlossen:

Dem Adhäsionskläger H. wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F. aus E. beigeordnet.

Dem Adhäsionskläger wird aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 107 Euro an die Staatskasse zu zahlen, höchstens jedoch 48 Monatsraten.

Gründe:

1. Eine Entscheidung über den Antrag des Adhäsionsklägers auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz ist erforderlich, denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt nur für die jeweilige Instanz, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2018 – 5 StR 587/17 Rn. 2; vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 129/18 Rn. 1, jeweils mwN). Die Erfolgsaussichten des Adhäsionsantrags sind nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dem Adhäsionskläger ist gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwalt F. beizuordnen, weil dieser dem Antragsteller bereits als Nebenklagevertreter beigeordnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 – 5 StR 587/17 Rn. 3) und die Angeklagten in der Revisionsinstanz durch Rechtsanwälte verteidigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 129/18 Rn. 2).

2. Der Adhäsionskläger ist in der Lage, die Kosten der Prozessführung in Raten aufzubringen.

a) Der Adhäsionskläger hat gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und 115 Abs. 1 ZPO von seinem Einkommen monatlich 215,28 Euro für die Kosten seiner Prozessführung einzusetzen.

aa) Nach seinen Angaben in der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erhält er Leistungen nach SGB II von monatlich 432 Euro. Demgegenüber ergeben sich aus den vorgelegten Kontoauszügen für die Monate März bis einschließlich Juli 2021 Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.531,40 Euro. Dies entspricht monatlichen Leistungen von 706,28 Euro. Weder nach den eingereichten Unterlagen oder den dazu gemachten Angaben noch nach den sonstigen Umständen ist davon auszugehen, dass der Adhäsionskläger Unterhalt an seine beiden Kinder zahlt oder dass in den Überweisungsbeträgen die von dem Jobcenter übernommenen Kosten der Unterkunft enthalten sind.

bb) Von diesem Einkommen war nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO ein Betrag in Höhe des um 10 % erhöhten Regelsatzes für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten gemäß Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII abzusetzen, derzeit monatlich 491 Euro.

b) Bei einem einzusetzenden Einkommen von 215,28 Euro sind monatliche Raten von 107 Euro zu leisten (§ 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die zu erwartenden Kosten der Prozessführung (KV Nr. 4144 i.V.m. § 49 RVG, KV Nr. 7002, 7008) übersteigen bei einem Geschäftswert von 6.000 Euro ferner den Betrag von vier Monatsraten (vgl. § 115 Abs. 4 ZPO).

Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Würzburg, 17.02.2021 - 8 Ks 801 Js 11579/18

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3 115 ZPO
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