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VII ZR 269/14

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 269/14 BESCHLUSS vom 19. Juli 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:190718BVIIZR269.14.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2018 durch den Richter am Bundesgerichtshof Halfmeier als Einzelrichter beschlossen:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 12. März 2018 (Kassenzeichen 780018112043) wird zurückgewiesen.

Gründe: I.

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, hat durch ihren beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt am 24. September 2014 Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts C. vom 4. September 2014 eingelegt und später begründet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden.

Der Klägerin wurde als Antragstellerin eine einfache Gebühr aus einem Streitwert von 130.691,90 € in Rechnung gestellt.

Mit ihren Eingaben vom 19. März 2018 und 16. April 2018 wendet sich die Klägerin gegen ihre Zahlungspflicht.

Die Kostenbeamtin hat die Eingaben der Klägerin als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II.

Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2).

III.

Die zulässige Erinnerung der Klägerin nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg.

1. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der anderweitigen Erledigung ohne eine Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde ist (nur) eine einfache Gebühr gemäß KV 1243 GKG in Höhe von 1.266 € nach dem zutreffenden Streitwert in Höhe von 130.691,90 € angefallen. Hierfür haftet die Klägerin als Antragstellerin (Beschwerdeführerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) gemäß § 22 Abs. 1 GKG. Diese Gebühr entsteht (schon) durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde.

2. Soweit die Klägerin einwendet, es gäbe sie nicht mehr, und sich dazu auf eine Löschung im Handelsregister am 15. Mai 2012 beruft, ist das unerheblich. Die Klägerin hat nach diesem Zeitpunkt ihr Geschäft fortgeführt, indem sie sich des eingeklagten Anspruchs berühmt, Klage erhoben und Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Für die hieraus entstehenden Verbindlichkeiten haftet sie auch.

IV. 9 Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei.

Halfmeier Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 27.03.2014 - 4 O 66/13 OLG Celle, Entscheidung vom 04.09.2014 - 16 U 54/14 -

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