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XI ZR 400/11

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 400/11 BESCHLUSS vom 15. Januar 2013 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp und die Richterin Dr. Menges beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Juli 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Oktober 2011 wird insoweit als unzulässig verworfen, als das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus einer selbstschuldnerischen Regelbürgschaft mangels Bestehens einer Hauptforderung zurückgewiesen hat. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 147.983 €.

Gründe: 1 Die Revision ist gemäß § 552 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie Ansprüche der Klägerin aus einer selbstschuldnerischen Regelbürgschaft betrifft, die das Berufungsgericht mangels Bestehens einer von der Bürgschaftserklärung der beklagten Bürgin gesicherten Hauptforderung verneint hat. In diesem Umfang ist sie nach § 543 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist. Die insoweit erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist mangels eines Zulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

I.

Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in diesem Umfang wirksam beschränkt.

1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision einschränkt. Die Beschränkung ergibt sich aber durch Auslegung der Urteilsgründe.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (BGH, Urteile vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8, vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18, vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14; Versäumnisurteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 143/11, WM 2012, 1451 Rn. 4, jeweils mwN; Beschlüsse vom

7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, juris Rn. 4 und vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 9/11, juris Rn. 5).

b) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nur "zu der höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage nach der Wirksamkeit einer durch AGB vorgegebenen Verpflichtung eines Verkäufers zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern" zugelassen. Diese Rechtsfrage betrifft die Haftung der Beklagten aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, der nach Ansicht des Berufungsgerichts die Einrede entgegensteht, eine Verpflichtung der dem Rechtsstreit aufseiten der Beklagten beigetretenen Hauptschuldnerin zur Stellung einer solchen Bürgschaft sei in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin nicht wirksam begründet worden. Damit hat das Berufungsgericht klargestellt, dass die Zulassung der Revision auf die Haftung der Beklagten aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, für die die genannte Rechtsfrage von Bedeutung ist, beschränkt ist und sich nicht auch auf eine Haftung der Beklagten aus einer "einfachen" selbstschuldnerischen Bürgschaft erstreckt.

Die Haftung aus einer solchen Regelbürgschaft hat das Berufungsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme tatrichterlich verneint, da eine gesicherte Hauptforderung nicht bestehe. Es ist nicht ersichtlich, dass es auch insoweit klärungsbedürftige Rechtsfragen angenommen hat.

2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.

a) Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766, vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8, vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18, vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 8 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14 sowie Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 und vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 9/11, juris Rn. 5, jeweils mwN). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren gerät (Senatsurteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 sowie BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5, vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 und vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9, jeweils mwN).

b) Danach handelt es sich bei der Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage, ob die Hauptschuldnerin zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtet war, um einen rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Parteien die Revision hätten beschränken können. Diese vom Berufungsgericht für zulassungsrelevant erachtete Rechtsfrage betrifft ausschließlich die nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB von der bürgenden Beklagten gegen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern erhobene der Hauptschuldnerin zustehende Einrede aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 821 BGB, die klagende Gläubigerin habe es zu unterlassen, die Bürgin aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. Februar 2000 - IX ZR

397/98, BGHZ 143, 381, 384 f., vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 102, vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 316, vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08, BGHZ 179, 374 Rn. 9, vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 12 und vom 28. Juli 2011 - VII ZR 207/09, WM 2011, 1697 Rn. 12). Davon wird weder die vom Berufungsgericht im Weiteren geprüfte Haftung aus einer Regelbürgschaft berührt noch die von der Beklagten erhobene und vom Berufungsgericht für durchgreifend erachtete Einwendung nach § 765 Abs. 1, § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. MünchKommBGB/ Habersack, 5. Aufl., § 768 Rn. 2; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 765 Rn. 28 und § 768 Rn. 3-5), eine durch die Bürgschaft gesicherte Hauptschuld bestehe nicht. Die Frage, ob eine Bürgschaft auf erstes Anfordern geschuldet war, wäre selbst in einem Rückforderungsprozess nach erfolgreicher Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern unerheblich (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 317).

II.

Soweit danach die Revision nicht eröffnet ist, kann sie auch nicht auf die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin zugelassen werden. Die Klägerin hat in der Beschwerdebegründung keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit erfordern auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Wiechers Pamp Grüneberg Menges Maihold Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.10.2008 - 409 HKO 34/08 OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2011 - 13 U 7/09 -

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1 812 BGB
1 821 BGB
1 544 ZPO
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