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3 StR 318/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 318/14 BESCHLUSS vom 7. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2014 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft, soweit es die Einlassung des - nach den Urteilsgründen zuvor schweigenden - Angeklagten, er sei unschuldig, deshalb für unglaubhaft hält, weil er „dies erst in der Hauptverhandlung, also Monate nach seiner Verhaftung, erstmalig vorbrachte“. Macht der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Dies gilt auch für einen zunächst schweigenden Angeklagten, selbst wenn er sich in Untersuchungshaft befindet und es unterlässt, entlastende Angaben alsbald vorzubringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 261 Rn. 18 mwN). Angesichts der ausführlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten, die das Landgericht aufgrund einer weiteren, sehr umfassenden, für sich rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung für widerlegt hält, schließt der Senat jedoch aus, dass die Strafkammer ohne die unzulässige Verwertung des Aussageverhaltens des Angeklagten zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre.

Becker Mayer Hubert Spaniol Schäfer

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