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2 StR 594/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 594/12 BESCHLUSS vom 12. März 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2012 wird der Strafausspruch dahin geändert, dass die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 27. Juni 2012 entfällt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 27. Juni 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 2 Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Der Gesamtstrafenausspruch hat dagegen keinen Bestand. Die Strafkammer hat die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 27. Oktober 2011 (UA S. 4) nicht beachtet. Wenn die zur Aburteilung anstehenden Taten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen wurden, aus denen aber eine Gesamtstrafe gebildet werden müsste, weil die Taten der zeitlich späteren Vorverurteilung vor der zeitlich früheren begangen wurden, scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Gesamtstrafenbildung aus den Strafen für die neu abzuurteilenden Taten mit den Strafen aus den Vorverurteilungen aus (BGHSt 32, 190, 193; BGH NStZ 2003, 200, Rissing-van Saan in LK StGB 12. Auflage § 55 Rn. 15; Fischer StGB 59. Auflage § 55 Rn. 12).

So liegt der Fall hier: Die Tat aus der nicht erledigten (späteren) Vorverurteilung vom 27. Juni 2012 (Tatzeit: 1. Januar 2007 bis 20. Januar 2007) lag zeitlich vor der ersten nicht erledigten Vorverurteilung vom 27. Oktober 2011, weshalb nur insoweit eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt. Dies führt dazu, dass die erste nicht erledigte Vorverurteilung vom 27. Oktober 2011 eine Zäsurwirkung entfaltet. Eine Gesamtstrafenbildung aus der Strafe für die hier neu abzuurteilende Tat und der Strafe aus der späteren, nicht erledigten Vorverurteilung kommt damit nicht in Betracht." Dem schließt sich der Senat an.

Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Becker Berger Fischer Krehl Appl

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