Paragraphen in AnwSt (B) 5/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 145 | BRAO |
1 | 316 | StPO |
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2 | 145 | BRAO |
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BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B) 5/20 BESCHLUSS vom 30. Juli 2020 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten ECLI:DE:BGH:2020:300720BANWST.B.5.20.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Dr. Paul und die Richterin B. Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 30. Juli 2020 einstimmig beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 23. Oktober 2019 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. 2 Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. 3 In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt. Soweit er geltend macht, das schriftliche Urteil des Anwaltsgerichts sei ihm entgegen § 316 Abs. 2 StPO erst in der Berufungsverhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof ausgehändigt worden, ist damit kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß dargetan. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Berufungsverhandlung nach Einsicht in das erstinstanzliche Urteil und Aushändigung einer beglaubigten Urteilsabschrift ausdrücklich auf eine nochmalige (formelle) Zustellung des Urteils ebenso wie auf dessen Verlesung und eine Vertagung der Berufungsverhandlung verzichtet und erklärt, sich zur Verhandlung über die Berufung in der Lage zu sehen. Weiter hat er ausdrücklich erklärt, seine Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch aufrecht zu erhalten, und sich zur Sache geäußert. Inwiefern ihm danach zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs noch eine Möglichkeit zur "Richtigstellung von Daten,
Fakten und Reihenfolgen" in dem Urteil des Anwaltsgerichts hätte gewährt werden müssen, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
Grupp Schäfer Paul Schmittmann Grüneberg Vorinstanzen: ANWG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2018 - 3 AnwG 15/17 AGH Berlin, Entscheidung vom 23.10.2019 - II AGH 3/18 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 145 | BRAO |
1 | 316 | StPO |
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