Paragraphen in 4 StR 463/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 337 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 337 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 463/21 BESCHLUSS vom 12. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:120122B4STR463.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2022 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Beweiswürdigung hält auch im Fall II.1 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis noch stand. Die Strafkammer hat allerdings zum Beleg der Beihilfehandlung des Angeklagten auch Schlussfolgerungen des als Zeugen vernommenen Ermittlungsführers der Polizei aus der überwachten Telekommunikation des Haupttäters herangezogen, ohne insoweit ihre Überzeugung anhand der tatsächlichen Grundlagen für diese von ihr selbst vorzunehmenden Bewertungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 – 3 StR 412/06; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 3 mwN) nachvollziehbar darzulegen. Der Senat vermag jedoch auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Quentin Maatsch Bender Scheuß Bartel Vorinstanz: Landgericht Frankenthal, 06.09.2021 ‒ 2 KLs 5427 Js 34270/20
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 337 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 337 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen