Paragraphen in IX ZB 70/17
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1 | 232 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 70/17 BESCHLUSS vom 8. Januar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:080118BIXZB70.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 8. Januar 2018 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 13. Dezember 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die nicht näher bezeichnete Eingabe des Klägers vom 13. Dezember 2017 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil darin sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2017 erhoben werden und eine inhaltliche Stellungnahme erwartet wird.
2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet. Ein vorheriger Hinweis auf die fehlende Statthaftigkeit des vom Kläger selbst beim Bundesgerichtshof eingelegten Rechtsmittels war nicht geboten. Nichts anderes folgt aus der Tatsache, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Oktober 2017 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Gemäß § 232 Satz 1 ZPO haben nur anfechtbare gerichtliche Entscheidungen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3. Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 01.09.2017 - 4 O 272/16 OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2017 - 17 U 72/17 -
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