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XI ZR 82/16

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 82/16 BESCHLUSS vom 17. Januar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:170117BXIZR82.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt am 17. Januar 2017 beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. Januar 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision der Klägerin geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 ff.; 19, 467, 475). Die für sich tragenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer Verwirkung des Widerrufsrechts der Klägerin halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand der Grundsätze der Senatsurteile vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 38 ff. und XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 33 ff., jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) stand.

Das Berufungsgericht hat in seinem Zurückweisungsbeschluss ausdrücklich ausgeführt, die Frage der Verwirkung sei eine Frage des Einzelfalls. Es hat anhand der konkreten Fallgestaltung sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment rechtsfehlerfrei bejaht. Seine noch im Hinweisbeschluss geäußerte Rechtsmeinung, es sei danach zu differenzieren, in welchem Grad die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei (dagegen Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, aaO Rn. 40), hat es im Zurückweisungsbeschluss zurückgenommen, indem es dort nicht mehr nach dem Grad der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung differenziert und wesentlich auf die besonderen Umstände im Verhältnis der Parteien zueinander abgestellt hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 21.409,80 €.

Ellenberger Menges Grüneberg Derstadt Maihold Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 10.07.2015 - 17 O 333/14 OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.01.2016 - 5 U 111/15 -

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