Paragraphen in 5 StR 611/19
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1 | 337 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 611/19 BESCHLUSS vom 4. Februar 2020 in der Strafsache gegen
1.
2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:040220B5STR611.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 2019 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundeanwalts vom 28. November 2019 bemerkt der Senat, dass das Landgericht gehalten gewesen wäre, den Wert der eingezogenen Kraftfahrzeuge mitzuteilen. Angesichts des gravierenden Schärfungsgrundes, dass die Taten jeweils „zum Nachteil hochbetagter, ersichtlich körperlich eingeschränkter Menschen“ begangen wurden bzw. werden sollten, schließt er jedoch aus, dass die Strafaussprüche auf diesem Rechtsfehler beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO).
Sander Schneider König Berger Mosbacher
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