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III ZR 210/13

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 210/13 BESCHLUSS vom 28. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. April 2013 - 1 U 316/12 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte zu 1 zu 29,5 %, der Beklagte zu 2 zu 70,5 %.

Etwaige bis zum 2. September 2013 angefallene außergerichtliche Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1 zu 53 % und der Beklagte zu 2 zu 47 %; etwaige danach angefallene außergerichtliche Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2 allein. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Streitwert: 365.336,73 € bis zum 2. September 2013,

343.336,73 € ab 3. September 2013 Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die mit der Beschwerde unter anderem aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen sich eine von einer juristischen Person (hier: Beklagte zu 1)

getroffene Schiedsvereinbarung auf ihre gesetzlichen Vertreter (hier: Beklagter zu 2) erstreckt, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Denn selbst wenn man unterstellen würde, dass auch der Beklagte zu 2 ursprünglich von der zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten zu 1 getroffenen Schiedsvereinbarung erfasst worden ist, wäre die gegen ihn vor den staatlichen Gerichten erhobene Klage aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls zulässig. Denn die Hauptpartei, die Beklagte zu 1, kann sich, wie das Berufungsgericht zutreffend und inzwischen auch rechtskräftig festgestellt hat, nicht mehr auf die Schiedsabrede berufen. Dann entfällt aber auch eine Annexzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgrund einer etwaigen Erstreckung der Schiedsvereinbarung auf die Organe der Beklagten zu 1. Anderenfalls käme es - entgegen dem Sinn und Zweck der Schiedsvereinbarung, so man diese auf den Beklagten zu 2 erstrecken wollte - zu einer unerwünschten Aufspaltung der Rechtswege. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Schlick Herrmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 06.02.2012 - 3 O 3184/11 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.04.2013 - 1 U 316/12 -

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