• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

6 StR 101/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 101/23 BESCHLUSS vom 4. April 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:040423B6STR101.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2023 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. Oktober 2022 im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass er unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. November 2020 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in vier Fällen, wegen schweren Raubes, wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten Betrugs unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die umfassende Nachprüfung des Urteils hat lediglich bei der Bildung der Gesamtstrafe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

„Das Landgericht hat eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 2,50 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 10. September 2021 in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe einbezogen, obwohl die Geldstrafe ausweislich der Urteilsfeststellungen für eine Tat vom 10. November 2020 verhängt wurde. Diese Tat wurde folglich nach der letzten noch nicht erledigten Verurteilung – dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. November 2020 – begangen. (…) Damit liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung dieser Strafe nicht vor (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das noch nicht vollstreckte Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. November 2020 entfaltete eine Zäsurwirkung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2012 – 3 StR 220/12 – und vom 20. September 2019 – 4 StR 40/19). Ohne die rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Geldstrafe von 120 Tagessätzen hätte die Strafkammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt, die elf Jahre acht Monate nicht unterschritten hätte; dass sie die Gesamtstrafe niedriger bemessen hätte, ist auszuschließen. Der Senat kann den Ausspruch über die Gesamtstrafe in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dementsprechend ändern (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 16. November 2020 – 6 StR 286/20 –). Dadurch ist jede Benachteiligung des Angeklagten ausgeschlossen.“

Dem schließt sich der Senat an und ändert den Gesamtstrafenausspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.

Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 27.10.2022 - 8 KLs 104 Js 44596/20 (78/20)

Tiemann

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 6 StR 101/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 55 StGB
1 354 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 55 StGB
2 349 StPO
1 354 StPO

Original von 6 StR 101/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 6 StR 101/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum