Paragraphen in V ZA 10/17
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2 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZA 10/17 BESCHLUSS vom 5. Juli 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:050717BVZA10.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 11. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Kläger wenden sich lediglich gegen die von dem Senat vorgenommene rechtliche Würdigung der von ihnen vorgetragenen und vom Senat berücksichtigten Tatsachen.
Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 24.03.2015 - 92 C 3737/14 (78) LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.12.2016 - 2-13 S 61/15 -
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