Paragraphen in IX ZB 34/24
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 78 | ZPO |
1 | 103 | GG |
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1 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 34/24 BESCHLUSS vom
13. Januar 2025 in dem Kostenerinnerungsverfahren betreffend den Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:130125BIXZB34.24.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes am 13. Januar 2025 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 11. November 2024 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe: 1 Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Die gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Unabhängig davon bliebe die Anhörungsrüge auch in der Sache erfolglos. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. 2 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
Schoppmeyer Weinland Röhl Kunnes Schultz Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 17.06.2011 - 8 O 338/10 OLG Köln, Entscheidung vom 31.07.2024 - 17 U 79/11 -
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2 | 78 | ZPO |
1 | 103 | GG |
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1 | 103 | GG |
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