Paragraphen in XII ZR 52/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 52/20 BESCHLUSS vom 22. September 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:220921BXIIZR52.20.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach selbst dann, wenn man für den Verjährungsbeginn auf die „Ereignisse im Jahre 2011“ abstellen würde, die dann am 31. Dezember 2014 ablaufende Verjährungsfrist jedenfalls durch den am 29. Dezember 2014 bei dem Mahngericht eingegangen und am 7. Januar 2015 zugestellten Mahnbescheid gehemmt worden sei, stellt bezüglich der Verjährungsfrage eine selbständig tragende Hilfsbegründung dar, die ihrerseits mit einem eigenen Zulassungsgrund angegriffen werden muss (vgl. BGH Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02 - NJW-RR 2006, 124). Jedenfalls insoweit lässt die angefochtene Entscheidung keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO). Wert: 66.478 €
Dose Botur Klinkhammer Krüger Günter Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 10.06.2016 - 9 O 261/15 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.04.2020 - 2 U 88/16 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen