Paragraphen in 5 StR 469/25
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| 1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 469/25 BESCHLUSS vom 18. November 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2025:181125B5STR469.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen zur Strafrahmenwahl, die es bei der konkreten Strafzumessung in Bezug genommen hat, berücksichtigt, dass der Angeklagte zur Tatzeit unbestraft war.
Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 03.04.2025 - 611 KLs 9/19 abgetrennt aus 611 KLs 22/18 6500 Js 188/17
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| 1 | 349 | StPO |
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