Paragraphen in VI ZR 23/21
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1 | 121 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 23/21 BESCHLUSS vom 22. September 2021 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein, Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen:
Dem Klägers wird als Beschwerdegegner für die Nichtzulassungsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Dr. Hartung beigeordnet.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung von Rechtsanwalt Ingo Klee, Rostock, wird abgelehnt. Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO kommt im Revisionsrechtszug grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (BGH, Beschluss vom 13.11.2014 - VII ZB 46/12, juris Rn. 14 m.w.N.). Solche Umstände hat der Antragsteller nicht dargelegt.
Seiters Allgayer von Pentz ECLI:DE:BGH:2021:220921BVIZR23.21.1 Linder Klein Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 04.07.2018 - 10 O 10/15 (1) OLG Rostock, Entscheidung vom 18.12.2020 - 5 U 91/18 -
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1 | 121 | ZPO |
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