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1 StR 166/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 166/13 BESCHLUSS vom 15. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2013 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2012 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit der näher begründeten Sachrüge gegen das Urteil. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2. Das Landgericht hat es ohne nähere Begründung unterlassen, bei der Bildung der Gesamtstrafe auch die Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 17. Januar 2012, durch welches der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden war, einzubeziehen, obgleich nach den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung kein Grund dafür ersichtlich ist, davon abzusehen.

3. Die neue Strafkammer wird auch zu berücksichtigen haben, dass nach dem Hauptverhandlungsprotokoll (SA 646 IV) ausdrücklich auch die Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem vorbezeichneten Urteil des Amtsgerichts Mannheim Gegenstand des im Rahmen einer Verständigung zugesagten Strafrahmens war. Eine ohne jede weitere Begründung unterlassene Einbeziehung dieser Vorverurteilung in die Gesamtstrafbildung würde zu einem Fairnessverstoß führen, weil sich das Gericht dadurch in Widerspruch zu seinen eigenen und den im Rahmen der Verständigung gefundenen Rechtsfolgenbewertungen setzen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 5 StR 181/04, NStZ 2005, 115 f.). Wenn allerdings Gründe für eine trotz der Vereinbarung erforderliche Nichteinbeziehung vorliegen sollten, wäre jedenfalls darzulegen, weshalb weiterhin an dem im Rahmen der Verständigung angegebenen Strafrahmen festgehalten wird.

Im Übrigen kann gegebenenfalls auch der Inhalt einer hier erhobenen weiteren Rüge Berücksichtigung finden, wonach nach der Verständigung bei einem Strafvorschlag des Gerichts von fünf bis sechs Jahren (unter Einbeziehung der genannten Vorverurteilung) das Verfahren wegen mehr als der Hälfte der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten gemäß § 154 StPO eingestellt wurde, ohne dass sich die Strafkammer hiermit bei der Strafzumessung auseinandersetzte oder sich offenbar dennoch an den vereinbarten Strafrahmen gebunden fühlte.

Wahl RiBGH Rothfuß ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert.

Wahl Cirener Zeng Graf

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