Paragraphen in XI ZR 180/20
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1 | 97 | ZPO |
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 180/20 BESCHLUSS vom 2. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:020221BXIZR180.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Dr. Allgayer beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. März 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838 ff.; das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20 - nicht zur Entscheidung angenommen) und vom 9. Juni 2020 (XI ZR 381/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 €.
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Allgayer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.11.2019 - 27 O 8757/19 OLG München, Entscheidung vom 10.03.2020 - 5 U 7029/19 - Menges
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