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4 StR 261/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 261/21 BESCHLUSS vom 12. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:121021B4STR261.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Dezember 2020 mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuchten Mordes hat keinen Bestand. Denn die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch durch die Strafkammer hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der Tathandlung, die das Landgericht seiner Annahme eines beendeten Versuchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB zugrunde gelegt hat, in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht beweiswürdigend belegt werden.

a) Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte den Nebenkläger, nachdem er ihm in Tötungsabsicht mit einem Küchenmesser mit 20 cm langer Klinge insgesamt sieben Stiche versetzt hatte, lebensgefährlich verletzt am Tatort liegen und entfernte sich. Dabei ging er davon aus, dass er alles zur Tötung Erforderliche getan habe und das Tatopfer ohne weiteres Zutun in kurzer Zeit versterben werde. Einige Minuten später versuchte der Angeklagte vergeblich, den Nebenkläger auf dessen Mobiltelefon telefonisch zu erreichen, und übermittelte ihm unmittelbar anschließend eine Nachricht mit dem Inhalt: „Lass mich wissen, dass es dir gut geht. Geht’s dir gut?“.

b) Die Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil lassen jede Begründung für die Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten zum Zeitpunkt seines Ablassens vom Tatopfer vermissen. Nähere tatrichterliche Darlegungen wären hier aber mit Blick auf die festgestellten, vom Angeklagten nur wenige Minuten nach Abschluss der Tathandlung entfalteten Bemühungen um eine Kommunikation mit dem Tatopfer erforderlich gewesen. Denn weder der wenig später unternommene Anrufversuch des Angeklagten noch seine anschließend nachrichtlich übermittelte Erkundigung nach dem Befinden des Tatopfers sind ohne Weiteres mit der vom Landgericht einschränkungslos angenommenen Erwartung, das Tatopfer werde in kurzer Zeit versterben, in Einklang zu bringen.

2. Wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens erfasst die Aufhebung des Urteils auch den an sich rechtsfehlerfreien Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB. Während die übrigen ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen bestehen bleiben können, hebt der Senat die tatsächlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf. Der nach Zurückweisung mit der Sache befasste Tatrichter wird daher neue Feststellungen insbesondere zur Tatmotivation, zum Tötungsvorsatz und zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der Tathandlung zu treffen haben.

Sost-Scheible Rommel Bender Quentin Scheuß Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 03.12.2020 ‒ 39a Ks 1/20 - 400 Js 386/19

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