Paragraphen in I ZB 4/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 516 | ZPO |
1 | 133 | GVG |
1 | 78 | ZPO |
1 | 575 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 133 | GVG |
1 | 78 | ZPO |
3 | 516 | ZPO |
1 | 575 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 4/14 BESCHLUSS vom 10. April 2014 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. Dezember 2013 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat die Beklagte zu tragen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rücknahme der Rechtsbeschwerde hat entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung der Beklagten zur Folge, die durch die Rechtsbeschwerde entstandenen Kosten zu tragen. Die Beklagte hat die Rechtsbeschwerde zwar nicht rechtswirksam eingelegt, weil ihre Verfahrensbevollmächtigten entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind. Ein beim angerufenen Gericht nicht postulationsfähiger Rechtsanwalt kann ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel aber wirksam zurücknehmen (BVerwG, NJW 1962, 1170; BGH, Urteil vom 22. März 1994 - XI ZB 3/94, NJW-RR 1994, 759; MünchKomm.ZPO/Lipp, 4. Aufl., § 575 Rn. 22 und § 569 Rn. 21). Die Wirkungen nach § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind von Amts wegen auszusprechen (§ 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Büscher Koch Pokrant Löffler Schaffert Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 12.07.2013 - 82 C 259/12 (8) LG Osnabrück, Entscheidung vom 06.12.2013 - 2 S 323/13 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 516 | ZPO |
1 | 133 | GVG |
1 | 78 | ZPO |
1 | 575 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 133 | GVG |
1 | 78 | ZPO |
3 | 516 | ZPO |
1 | 575 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen