• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 515/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 515/17 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2017 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2017:201217B4STR515.17.0 Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Oktober 2017 bemerkt der Senat:

Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz (UA 10) handelte, erschließt sich hinreichend aus den Urteilsgründen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen machte der Angeklagte, nachdem er mit seinem Messer immer wieder mit Wucht auf den am Boden liegenden Nebenkläger eingestochen hatte, wodurch dieser 33 Schnittverletzungen erlitt, nunmehr Anstalten, ihn mit einem Stich ins Herz „auf der Stelle zu töten“ und versandte später, nachdem er von seinem Opfer abgelassen hatte, eine Sprachnachricht, in der es u.a. hieß: „Ich habe das Schwein erledigt“. Danach drängte sich unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe die Annahme direkten Tötungsvorsatzes auf und bedurfte keiner weiteren Erörterung.

Soweit die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau des Angeklagten die Voraussetzungen einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt, fehlt es – im Unterschied zu der rechtsfehlerfei herangezogenen Tatmodalität des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB – in den Urteilsgründen an ausreichenden Belegen für einen dahingehenden Vorsatz. Dass das Landgericht, ausgehend von den Voraussetzungen nur einer Tatmodalität, eine geringere Strafe verhängt hätte, kann der Senat mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen.

Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 515/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 224 StGB
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 224 StGB
1 349 StPO

Original von 4 StR 515/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 515/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum