Paragraphen in 4 StR 499/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 499/20 BESCHLUSS vom 30. März 2021 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:300321B4STR499.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es besteht regelmäßig kein Anlass, Urkunden, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren, im Urteil – durch Einrücken ihres Inhalts – wörtlich wiederzugeben.
Quentin Bender Bartel Lutz Maatsch Vorinstanz: Essen, LG, 18.08.2020 ‒ 6 Js 915/19 21 KLs 6/20
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