IX ZR 217/22
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 217/22 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja JNEU:
nein in dem Rechtsstreit InsO § 134 Abs. 1 Die Entgeltlichkeit einer neu bestellten Sicherheit ergibt sich nicht allein daraus, dass eine zuvor für die gleichen Verbindlichkeiten bestellte Sicherheit eine entgeltliche Leistung darstellte. Bei der Besicherung einer fremden Verbindlichkeit kommt es vielmehr darauf an, ob der Gläubiger eine ausgleichende Gegenleistung erbringt.
BGH, Urteil vom 19. September 2024 - IX ZR 217/22 - OLG Hamburg LG Hamburg ECLI:DE:BGH:2024:190924UIXZR217.22.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27. Oktober 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin, ein Kreditinstitut, begehrt vom Beklagten die Auskehr eines vom Beklagten eingezogenen Rückkaufswerts einer privaten Rentenversicherung.
Ein am 7. Juni 2002 eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen des P. K. (fortan: Schuldner) wurde am 30. Dezember 2013 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt. Eine Restschuldbefreiung wurde nicht erteilt. Am 30. Mai 2008 verpfändete der Schuldner der Rechtsvorgängerin der Klägerin (fortan einheitlich: Klägerin) ein Termingeldkonto über 40.000 € zur Sicherung aller Forderungen der Klägerin gegen die K. H. GmbH (im Folgenden: Gesellschaft) aus dem Darlehenskonto Nr. 60220142. Zudem übernahm der Schuldner am 7. Dezember 2009 eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 120.000 € zur Sicherung aller Forderungen der Klägerin gegen die Gesellschaft aus dem Konto Nr. 62992 und dem Darlehen Nr. 60220142.
Der Schuldner schloss am 12. Dezember 2014 eine private Rentenversicherung ab und veranlasste die Überweisung des Versicherungsbeitrags in Höhe von 51.500 € an den Versicherer. Die Ansprüche und Rechte aus diesem Versicherungsvertrag trat der Schuldner am 29. Dezember 2014 in voller Höhe an die Klägerin zur Sicherung von Ansprüchen gegen ihn und die Gesellschaft ab. Dabei diente die Abtretung der Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherung aller Forderungen, die Abtretung der Ansprüche für den Erlebensfall zur Sicherung des Anspruchs "auf Rückzahlung des noch nicht getilgten Nettokreditbetrags" aus den Darlehen Nr. 6200051214 vom 7. Dezember 2009 und Nr. 6760220142 vom 30. Mai 2008. Am 1. März 2016 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet.
Am 17. August 2017 wurde auf einen Antrag vom 9. März 2017 erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Die Klägerin meldete eine Forderung über 93.375,68 € aus der vom Schuldner übernommenen Bürgschaft zur Tabelle an. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 kündigte die Klägerin dem Versicherer gegenüber den Versicherungsvertrag und bat um Auszahlung des Rückkaufswerts der Rentenversicherung, der sich auf 55.329,70 € belief. Der Versicherer zahlte die Summe an den Beklagten aus.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 46.668,39 € in Anspruch und behauptet, sie habe ein insolvenzfestes Absonderungsrecht an den Ansprüchen aus der Versicherung erlangt. Die von dem Beklagten geltend gemachten Anfechtungsansprüche seien verjährt. Der Beklagte meint, die Verpfändung des Kontos sei unwirksam gewesen. Ein eine Gläubigerbenachteiligung ausschließender Sicherheitentausch habe nicht vorgelegen. Er sei berechtigt, die Auszahlung wegen der anfechtbaren Abtretung zu verweigern, selbst wenn Anfechtungsansprüche verjährt seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 46.668,39 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Auskehr des Rückkaufswerts der Rentenversicherung nach § 170 Abs. 1 InsO zu. Die Neubesicherung der Klägerin am 29. Dezember 2014 sei jedenfalls nicht unentgeltlich im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO erfolgt. Ob die Abtretung der Ansprüche aus der Versicherung gläubigerbenachteiligend gewesen oder im Rahmen eines Sicherheitentauschs erfolgt sei, könne dahinstehen. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass die neu gewährte Sicherheit in voller Höhe aus eigenen, der Klägerin zuvor als Sicherheit zur Verfügung gestellten Mitteln des Schuldners gestammt habe. Der Beklagte habe nicht dargetan, dass die Sicherheit unwirksam oder in anfechtbarer Weise zustande gekommen sei. Da die ursprüngliche Sicherheitsbestellung entgeltlich erfolgt sei, sei die spätere Auswechslung der Sicherheit ebenfalls entgeltlich. Dies gelte in gleicher Weise,
falls es sich um eine Fortsetzung der ursprünglichen Sicherheit durch Bestellung einer neuen Sicherheit gehandelt haben sollte. Dem Beklagten stehe auch nicht eine Einrede unter dem Aspekt der Anfechtbarkeit der Neubesicherung gemäß § 133 Abs. 1 InsO zu. Eine Kenntnis der Klägerin von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners lasse sich nicht hinreichend sicher feststellen.
II.
Das hält rechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Auf den Streitfall finden gemäß Art. 103j Abs. 1 EGInsO die Vorschriften der Insolvenzordnung in der ab dem 5. April 2017 geltenden Fassung Anwendung.
2. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft zu. Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 170 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 51 Nr. 1 InsO zu. Sie war infolge der Sicherungsabtretung vom 29. Dezember 2014 zur abgesonderten Befriedigung aus dem Anspruch auf den Rückkaufswert der Rentenversicherung gegen den Versicherer berechtigt. Die Abtretung ist wirksam. Der Beklagte hat den Rückkaufswert vom Versicherer gemäß § 166 Abs. 2 InsO vereinnahmt. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts nimmt die Revision hin. Sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
3. Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen jedoch nicht, um eine Anfechtbarkeit der vom Schuldner bestellten Sicherheiten gemäß § 134 Abs. 1 InsO ausschließen zu können.
a) Die Abtretung der Rechte des Schuldners aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin stellt eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO dar, wenn sie unentgeltlich im Zeitraum von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist und die Gläubiger des Schuldners benachteiligt.
aa) Als Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen. Die Abtretung der Forderung aus dem Rentenversicherungsvertrag an die Klägerin ist wegen der damit verbundenen Vermögensminderung als Leistung einzustufen. Für die Frage der Unentgeltlichkeit ist auf den Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners in Folge der Leistung des Schuldners abzustellen, also auf den gemäß § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmenden Zeitpunkt, zu dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - IX ZR 208/18, NZI 2021, 26 Rn. 8 mwN).
bb) Die Bestellung einer Sicherheit für die eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03, NZI 2004, 623, 624; vom 19. Juli 2018 - IX ZR 296/17, ZIP 2018, 1606 Rn. 16 mwN). Auch eine nachträgliche Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, NZI 2010, 439 Rn. 10; vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, NZI 2012, 562 Rn. 43; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 105/12, NZI 2013, 81 Rn. 3; Urteil vom 19. Juli 2018, aaO).
cc) Die Besicherung einer fremden Schuld ist hingegen grundsätzlich unentgeltlich, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit nicht aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten ist (BGH, Urteil vom
1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362 Rn. 7). Entgeltlich ist die Besicherung einer fremden Schuld umgekehrt, wenn der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an einen Dritten verspricht (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, ZIP 2009, 228 Rn. 14). Von der Schenkungsanfechtung freigestellt ist der Sicherungsnehmer bei einer Besicherung fremder Schuld schließlich auch dann, wenn er für die Zuwendung des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung an diesen oder einen Dritten erbringt (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 279 ff; vom 1. Juni 2006, aaO Rn. 10; vom 19. April 2007 - IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118 Rn. 16; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, ZIP 2009, 1122 Rn. 6). Dabei genügt es für die Entgeltlichkeit, dass der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen Dritten erbringt (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385 Rn. 11 ff, 15 f), ohne dass hierzu eine vertragliche Verpflichtung des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber bestehen muss (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009, aaO; vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 21/12, ZIP 2013, 223 Rn. 25 mwN). Das Stehenlassen eines sonst durchsetzbaren Rückforderungsanspruchs gegen einen Dritten ist hingegen nicht ausreichend, um die nachträgliche Besicherung der fremden Schuld als entgeltlich einordnen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012, aaO Rn. 31).
b) Nach diesen Maßstäben tragen die bisherigen Feststellungen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, die Abtretung der Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag sei entgeltlich erfolgt.
aa) Die Rechtshandlung erfolgte innerhalb des anfechtbaren Zeitraums. Der Schuldner trat am 29. Dezember 2014 und damit innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 9. März 2017 seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung von Ansprüchen der Klägerin an diese ab.
bb) Eine Unentgeltlichkeit der Abtretung der Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag lässt sich nicht verneinen.
(1) Das Berufungsgericht stellt nicht fest, aufgrund welcher Forderungen die Klägerin Absonderungsrechte an den vom Beklagten eingezogenen Beträgen geltend macht. Revisionsrechtlich ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin die Sicherheit wegen ihrer Forderungen gegen die Gesellschaft verwerten möchte, es sich bei den abgetretenen Ansprüchen des Schuldners aus dem Versicherungsvertrag mithin um eine Sicherheit zugunsten einer fremden Verbindlichkeit handelt. Hierfür spricht auch die von der Klägerin vorgelegte Forderungsberechnung vom 19. Januar 2021, die sich auf die Forderungen der Klägerin gegen die Gesellschaft aus dem Konto Nr. 67602201420 bezieht.
Allein die Besicherung der zugunsten der Klägerin übernommenen Bürgschaftsverpflichtung des Schuldners führt nicht dazu, dass es sich um eine Sicherheit für eigene Verbindlichkeiten des Schuldners handelt. Die Grundsätze zur Unentgeltlichkeit der Besicherung fremder Schuld gelten auch, wenn der Schuldner eine Personalsicherheit für die fremde Schuld übernimmt und zusätzlich zur Absicherung der Ansprüche aus der Personalsicherheit eine weitere Sicherheit bestellt. Diese Besicherung der eigenen Verbindlichkeit aus der Personalsicherheit ist ebenfalls nach den Grundsätzen einer Fremdbesicherung zu behandeln.
(2) Soweit eine Besicherung einer fremden Verbindlichkeit durch die Abtretung der Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Betracht kommt, trifft das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen dazu,
dass die Klägerin für die Abtretung der Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag vom 12. Dezember 2014 eine ausgleichende Gegenleistung erbracht hat.
(a) Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, dass sich eine ausgleichende Gegenleistung für die nachträgliche Bestellung einer neuen Sicherheit bereits daraus ergebe, dass der Schuldner der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt eine andere Sicherheit bestellt habe und diese Sicherheit eine entgeltliche Leistung dargestellt habe. Darauf kommt es nicht an. Ob die Leistung des Schuldners entgeltlich ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners (§ 140 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385 Rn. 12 mwN; vom 22. Oktober 2020 - IX ZR 208/18, NZI 2021, 26 Rn. 8 mwN). Die Entgeltlichkeit einer neu bestellten Sicherheit ergibt sich nicht allein daraus, dass eine zuvor für die gleichen Verbindlichkeiten bestellte Sicherheit eine entgeltliche Leistung darstellte. Bei der Besicherung einer fremden Verbindlichkeit kommt es vielmehr darauf an, ob der Gläubiger eine ausgleichende Gegenleistung erbringt.
(b) Dass die Klägerin der Gesellschaft oder dem Schuldner im Gegenzug für die Abtretung der Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag als Sicherheit für eine fremde Verbindlichkeit eine ausgleichende Gegenleistung erbracht hat, lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Die Aufrechterhaltung eines bereits zuvor der Gesellschaft gewährten Kredits genügt hierzu nicht.
(3) Dass der Schuldner ausweislich der Sicherungsvereinbarung die Abtretung der Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch zur Absicherung eigener Verbindlichkeiten vorgenommen hat, schließt eine Teilanfechtung nicht aus. Ist die Leistung des Schuldners teilbar, kann die Anfechtung auf den unentgeltlichen Teil der Leistung beschränkt werden (BGH, Urteil vom 15. November 2018 - IX ZR 229/17, NZI 2019, 333 Rn. 26 mwN). Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn der Schuldner die Sicherheit sowohl für eine eigene wie für eine fremde Schuld bestellt. Die Teilbarkeit der Leistung ergibt sich aus den unterschiedlichen Arten der besicherten Verbindlichkeiten. Damit kann in diesen Fällen allein die Besicherung der fremden Schuld als unentgeltliche Leistung angefochten werden.
c) Ebenso wenig lässt sich nach den bisherigen Feststellungen ausschließen, dass die Abtretung der Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag die Gläubiger benachteiligte.
aa) Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Eine Gläubigerbenachteiligung entfällt nicht deshalb, weil die anzufechtende Rechtshandlung in Zusammenhang mit anderen Ereignissen der Insolvenzmasse auch Vorteile gebracht hat. Als Vorteil der Masse sind nur solche Folgen zu berücksichtigen, die unmittelbar mit der angefochtenen Rechtshandlung zusammenhängen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - IX ZR 215/16, NZI 2019, 933 Rn. 7 mwN).
An einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn der Gläubiger im Umfang der Zahlung insolvenzbeständig am Schuldnervermögen gesichert war. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Rechtshandlung dazu führt, dass eine wirksam und unanfechtbar bestellte Sicherheit durch eine gleichwertige andere Sicherheit ersetzt wird, ohne dass damit für das Schuldnervermögen ein zusätzlicher Rechtsverlust verbunden wäre (BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - IX ZR 245/14, NZI 2017, 349 Rn. 11 mwN). Der unmittelbare Austausch gleichwertiger Sicherheiten benachteiligt die Gläubiger nicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13), allerdings nur in dem Umfang des für die ursprüngliche Sicherheit vereinbarten Sicherungszwecks (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - IX ZR 162/16, NZI 2020, 687 Rn. 40).
bb) Ob die Voraussetzungen eines unmittelbaren Austausches gleichwertiger Sicherheiten gegeben sind, lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen.
(1) Das Guthaben des zugunsten der Klägerin verpfändeten Termingeldkontos belief sich auf 40.000 €; die Zahlung an den Versicherer betrug jedoch 51.500 €. Mangels anderweitiger Feststellungen muss der Schuldner folglich über den Wert des ursprünglich verpfändeten Guthabens hinausgehendes Vermögen eingesetzt haben, um den Versicherungsbeitrag leisten zu können. Ferner hat das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen, ob sich die Sicherungsabrede im Zuge der Neubesicherung geändert habe und deshalb die Sicherungszession gläubigerbenachteiligend sei, weil die vorgenommene Neubesicherung die Verpfändung des Termingeldkontos letztlich ersetzt habe.
(2) Weiter steht nicht fest, dass die Freigabe des zugunsten der Klägerin verpfändeten Termingeldkontos erst erfolgt ist, nachdem der Schuldner der Klägerin die Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherheit abgetreten hat. Sollte der Schuldner die Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag am 29. Dezember 2014 erst dann an die Klägerin abgetreten haben, nachdem er bereits über das Guthaben des Termingeldkontos verfügt hat, fehlte es an einem unmittelbaren Sicherheitentausch. Denn in diesem Fall hätte der Klägerin in dem Zeitraum zwischen Verfügung des Schuldners über das Guthaben und Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag keine Sicherheit zugestanden. Nur eine ununterbrochene Sicherheitenkette kann zu einem Ausschluss der Gläubigerbenachteiligung führen.
4. Soweit das Berufungsgericht annimmt, dass sich der Beklagte nicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit gemäß § 133 Abs. 1, § 146 Abs. 2 InsO berufen kann, hält dies rechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Kenntnis der Klägerin von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners lasse sich nicht feststellen. Dies weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
Die Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO sind nicht erfüllt. Feststellungen, dass die Klägerin eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen.
Ebenso wenig zeigt die Revision durchgreifende Rechtsfehler auf, soweit ein Vollbeweis der Kenntnis des Gläubigers nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO in Betracht kommt. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass für einen Benachteiligungsvorsatz die Inkongruenz der Leistung bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen spricht (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, NZI 2020, 1101 Rn. 23 f; vom 23. Juni 2022 - IX ZR 75/21, NZI 2022, 777 Rn. 40 mwN), trifft zu. Die Klägerin hat in diesem Fall - spiegelbildlich - dann Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz, wenn sie die Inkongruenz der Leistung sowie die beengten finanziellen Verhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der Rechtshandlung kannte. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag am 29. Dezember 2014 von beengten finanziellen Verhältnissen des Schuldners wusste. Die Revision greift dies nicht an; insbesondere zeigt sie keinen Tatsachenvortrag des Beklagten auf, aufgrund welcher Umstände die Klägerin die beengten finanziellen Verhältnisse des Schuldners gekannt haben sollte.
5. Die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Gemäß § 146 Abs. 2 InsO kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht, auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist. Auf der Grundlage von § 146 Abs. 2 InsO kann die Erfüllung von Aus- und Absonderungsansprüchen verweigert werden. Maßgebend ist insoweit, ob der Insolvenzverwalter verteidigungsweise die Rechtsstellung der Insolvenzmasse wahrt. Dabei ist die Parteirolle im konkreten Prozess nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob er einen nicht mehr in der Masse befindlichen Gegenstand wieder in die Masse zurückführen will, oder ob er einen zur Masse gehörenden Gegenstand der Masse erhalten will (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 148/07, NZI 2008, 547 Rn. 28 mwN). Das ist vorliegend der Fall.
III.
Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die erforderlichen Feststellungen zu der Bestellung der Sicherheiten und deren Umstände nicht getroffen worden sind. Das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
Schoppmeyer Weinland Röhl Kunnes Schultz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2022 - 330 O 79/21 OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2022 - 11 U 40/22 - IX ZR 217/22 Verkündet am: 19. September 2024 Kluckow, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle