Paragraphen in 3 StR 6/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 33 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
1 | 421 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 33 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
1 | 421 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 6/17 URTEIL vom 30. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:301117U3STR6.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Dr. Berg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 6. Oktober 2016 wird auf Antrag des Generalbundesanwalts die Einziehung auf die sichergestellten Betäubungsmittel beschränkt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Einziehung des sichergestellten Betäubungsmittels sowie des der Ehefrau des Angeklagten gehörenden PKW Daimler-Benz E 280 CDI angeordnet und einen Bargeldbetrag für verfallen erklärt. Die Nachprüfung dieses Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat jedoch mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Ausspruch über die Einziehung auf die sichergestellten Rauschmittel (§ 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG aF) beschränkt und die weiteren Gegenstände nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. 2 Der geringe Erfolg des Rechtsmittels lässt es als nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Becker Tiemann Gericke Berg Spaniol
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 33 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
1 | 421 | StPO |
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1 | 33 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
1 | 421 | StPO |
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