Paragraphen in XI ZR 246/19
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2 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 246/19 BESCHLUSS vom 13. Januar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:130121BXIZR246.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 9. August 2017 - XI ZR 200/17, juris Rn. 3 und vom 25. April 2018 - XI ZR 589/17, juris Rn. 2, jeweils mwN).
Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.04.2017 - 2-02 O 156/13 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.04.2019 - 10 U 92/17 -
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