Paragraphen in 5 StR 323/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 323/17 BESCHLUSS vom 10. August 2017 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:100817B5STR323.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Angeklagte in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe lediglich wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung verurteilt worden ist, beschwert ihn das nicht.
Mutzbauer Schneider Dölp König Mosbacher
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