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V ZB 69/12

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 69/12 BESCHLUSS vom 19. September 2012 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass ihn der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern, vom 30. Januar 2012 in der Zeit vom 30. Januar 2012 bis zum 29. Februar 2012 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in den Tatsacheninstanzen werden zu 40 %, die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren vollständig der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde zurückgewiesen. Seit dem Jahr 2005 ist er zur Ausreise verpflichtet.

Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2012 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 26. April 2012 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach seiner am 4. April 2012 erfolgten Haftentlassung die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung des Amtsgerichts feststellen lassen; die Aufrechterhaltung der Haft durch das Beschwerdegericht greift er nicht an.

II.

Die mit einem Antrag nach § 62 FamFG gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet.

1. Das Amtsgericht hätte die Haft wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG entsprechenden Antragsbegründung nicht anordnen dürfen.

a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Die in § 417 Abs. 2 vorgeschriebene Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (st. Rspr., näher Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7). Bei einer beabsichtigten Abschiebung muss die Behörde in dem Haftantrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG unter anderem die Durchführbarkeit der Abschiebung darlegen. Insoweit sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13).

b) Dem genügt der Haftantrag nicht. Die Beteiligte zu 2 hat sich darin auf die Angabe beschränkt, innerhalb von drei Monaten lasse sich ein Passersatzpapier beschaffen. Konkrete Aussagen über die Dauer einer Abschiebung nach Nigeria enthält der Antrag nicht. Die beteiligte Behörde hat diese Angaben auch nicht in der Anhörung vor dem Amtsgericht nachgeholt. Ob der Haftantrag in dem Beschwerdeverfahren zulässig geworden ist, ist wegen des beschränkten Antrags nicht zu prüfen; rückwirkend ist der Haftantrag jedenfalls nicht heilbar.

2. Darüber hinaus geht aus dem Protokoll der Anhörung vor dem Amtsgericht nicht hervor, dass der Haftantrag dem Betroffenen - wie es erforderlich ist (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, juris) - spätestens zu Beginn der Anhörung in Kopie ausgehändigt worden ist.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2 FamFG, § 430 FamFG, § 128 c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die beteiligte Behörde zur Erstattung eines Teils der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. Die Kostenquote entspricht dem Verhältnis des gesamten Haftzeitraums zu dem Zeitraum, für den die Beschwerde Erfolg hat. Die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind dagegen aufgrund der beschränkten Antragsstellung vollständig zu erstatten. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 30 Abs. 2, § 128c Abs. 2 KostO.

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 30.01.2012 - 1 XIV 23/12 B LG Landau, Entscheidung vom 29.02.2012 - 3 T 40/12 -

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Häufigkeit Paragraph
2 417 FamFG
2 128 KostO
1 106 AufenthG
1 5 EMRK
1 62 FamFG
1 70 FamFG
1 74 FamFG
1 81 FamFG
1 83 FamFG
1 430 FamFG
1 30 KostO

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