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V S 23/16

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.7.2016, V S 23/16 Gegenvorstellung Tenor Die Gegenvorstellung des Rügeführers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Mai 2016 V S 17/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand I. Mit Beschluss vom 1. März 2016 V S 37/15 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Anhörungsrüge des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) gegen den Beschluss des BFH vom 11. November 2015 V B 55/15 wegen Nichtzulassung der Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Die dagegen eingelegte Gegenvorstellung vom 28. April 2016 ist mit Beschluss vom 25. Mai 2016 V S 17/16 als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht statthaft ist und darüber hinaus nicht rechtzeitig erhoben wurde.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 remonstriert der Rügeführer gegen diesen Beschluss und bittet um Überprüfung des Rechtsstandpunktes. Entgegen den Ausführungen des BFH im angegriffenen Beschluss sei die Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegeben.

Entscheidungsgründe II. Die (erneute) Gegenvorstellung ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen.

1. Den Rechtsbehelf einer Remonstration kennt die Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht. Eine Auslegung des Rechtsschutzbegehrens als außerordentliche Beschwerde kommt nicht in Betracht. Denn diese ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2012 IV S 1/12, BFH/NV 2012, 967). Der Senat geht daher von einer weiteren Gegenvorstellung des Rügeführers aus.

2. Der Senat hatte die (frühere) Gegenvorstellung des Rügeführers gegen den Beschluss vom 25. Mai 2016 V S 17/16 als unzulässig verworfen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des BFH (Beschluss vom 28. Mai 2010 III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651, Rz 3, m.w.N.) eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine "abänderbare" Entscheidung des Gerichts erhoben werden kann. Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung --wie nach § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO eine Anhörungsrüge-- ist eine Gegenvorstellung somit nicht mehr statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Mai 2014 IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391).

Soweit der Rügeführer behauptet, aus dem BFH-Beschluss vom 24. September 2003 II S 3/03 (BFH/NV 2004, 210) ergebe sich etwas anderes, verkennt er, dass der II. Senat des BFH darin eine Gegenvorstellung für unzulässig erachtet hat und der dortige Verweis auf den BFH-Beschluss vom 22. Oktober 1986 II B 144/86 (BFH/NV 1987, 378) die Rechtslage _vor _dem maßgeblichen und o.g. Urteil des BVerfG betrifft.

3. Nach diesen Maßstäben fehlt einer Gegenvorstellung zumindest dann das Rechtsschutzinteresse, wenn sie sich --wie im vorliegenden Fall-- gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine (frühere) Gegenvorstellung als unzulässig verworfen wurde, weil diese sich gegen eine nicht abänderbare Entscheidung (Beschluss über eine Anhörungsrüge) richtete. Ist die (frühere) Gegenvorstellung wegen Unabänderbarkeit der BFH-Entscheidung bereits unstatthaft, kann auch die (erneute) Gegenvorstellung keinen Erfolg haben. Denn im Falle einer Aufhebung des Beschlusses vom 25. Mai 2016 V S 17/16 müsste erneut über die (frühere) Gegenvorstellung entschieden werden, die aber aus denselben Gründen weiterhin unstatthaft ist.

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2011 IX S 19/11, BFH/NV 2012, 438, Rz 4).

5. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass weitere Schreiben des Rügeführers oder seines Prozessbevollmächtigten in dieser Sache nicht bewirken können, dass der BFH insoweit erneut und weiter tätig wird. Künftige Schreiben in dieser Angelegenheit werden daher nicht mehr beantwortet.

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