Paragraphen in 5 StR 277/16
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 63 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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3 | 63 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 277/16 BESCHLUSS vom 17. August 2016 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2016:170816B5STR277.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus begegnet auch im Lichte der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung des § 63 StGB (Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016, BGBl. I S. 1610) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Namentlich ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen hinreichend dargetan, dass von dem Angeklagten erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB drohen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Anlasstaten, mit denen dieser bei einem Tatopfer unter anderem eine Nasenbeinfraktur verursacht hat, um erhebliche Taten nach § 63 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB. Überdies war zu beachten, dass die 2011 abgeurteilte Tat nahe an einem Tötungsdelikt gelegen hat.
Sander Berger Dölp Bellay König
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1 | 349 | StPO |
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