19 W (pat) 31/12
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 31/12 Verkündet am 23. Juni 2014
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 22 088.3-34 …
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Arnoldi BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. April 2012 in seinen Ziffern 1 und 2 aufgehoben und das Patent mit der Nummer 102 22 088 erteilt:
Bezeichnung: Hebeltyp-Verbinder Anmeldetag: 17. Mai 2002 Unionspriorität: JP 2001-160797 vom 29. Mai 2001.
Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung, Seiten 2 bis 6 und 6a gemäß Hauptantrag vom 4. Juni 2014, Seiten 1 und Seiten 7 bis 15 vom 17. März 2009,
Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 11, vom 14. August 2002.
Gründe I.
Die S… Systems Ltd. hat am 17. Mai 2002 eine Erfindung mit der Bezeichnung „Hebeltyp-Verbinder“ unter Beanspruchung der Priorität der JP 2001-160797 vom 29. Mai 2001 zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Im Zuge der Einführung der elektronischen Schutzrechtsakte für Patente und Gebrauchsmuster im DPMA zum
1. Juni 2011 (vgl. Mitteilung Nr. 9/10 der Präsidentin des DPMA vom 29. November 2010, BlPMZ 2010, 417) hat die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des DPMA mit Erstellungs-Datum 12. April 2012 einen Beschluss als elektronisches Dokument erstellt und darin den Hauptantrag auf Erteilung eines Patents zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit und aufgrund eines Hilfsantrags ein Patent erteilt.
Laut Empfangsbekenntnis haben die Bevollmächtigten der Anmelderin den Beschluss am 16. April 2012 erhalten.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit am 15. Mai 2012 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. April 2012 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung, Seiten 2 bis 6 und 6a gemäß Hauptantrag vom 4. Juni 2014, Seiten 1 und Seiten 7 bis 15 vom 17. März 2009, 11 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 11, vom 14. August 2002.
Der geltende Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, lautet unter Einfügung einer Gliederung:
„Hebel-Verbinder, umfassend:
a1 ein erstes Verbindergehäuse (10), welches eine Aufnahme (11) aufweist,
b1 einen Hebel (20), welcher schwenkbar an dem ersten Verbindergehäuse (10) abgestützt ist,
c1 eine sich bewegende Platte (30) zum Positionieren von ersten Kontaktelementen (12) in der Aufnahme (11),
d1 ein zweites Verbindergehäuse (40), welches wenigstens teilweise in die Aufnahme (11) einpaßbar ist, und d2 wenigstens einen Nockenstift (41), welcher an dem zweiten Verbindergehäuse (40) vorgesehen ist,
d3 wobei der Nockenstift (41) adaptiert ist, sich a2 entlang einer Austrittsrille (14) der Aufnahme (11) zu bewegen,
b21 um mit wenigstens einer Nockenrille oder –nut (24) in Eingriff zu gelangen, welche in dem Hebel (20) ausgebildet ist,
a31 wobei wenigstens eine Rippe (15A, 15B; 51A, 51B),
a32 welche sich parallel zu einer Bewegungsrichtung (MD) der sich bewegenden Platte (30) erstreckt,
a33 an der Aufnahme (11) wenigstens teilweise entlang oberer und/oder unterer Ränder der Austrittsrille (14) ausgebildet ist,
a34 und wobei die Rippe (15A, 15B; 51A, 51B) an der Innenfläche der Aufnahme (11) ausgebildet ist,
c21 wobei wenigstens ein gebogener Abschnitt (36A, 36B; 52A, 52B) an der sich bewegenden Platte (30) ausgebildet ist,
c3 wobei der wenigstens eine gebogene Abschnitte (36A, 36B; 52A, 52B) wenigstens einen Aufnahmeabschnitt (37A, 37B; 53A, 53B) für ein wenigstens teilweises Empfangen und Aufnehmen der Rippe (15A, 15B; 51A, 51B) darin umfasst,
c22 und wobei der gebogene Abschnitt (36A, 36B; 52A, 52B) derart gebogen ist, dass er eine Vertiefung nach innen ausbildet, mit einem Querschnitt, der im wesentlichen der Rippe (15A, 15B; 51A, 51B) entspricht.“
Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung bestehe in der Schaffung eines HebelVerbinders mit einer sich bewegenden Platte, der trotz geringen Abmessungen eine verbesserte Festigkeit und Stabilität aufweise (Seite 2, Zeilen 11 - 13 der mit Schriftsatz vom 4. Juni 2014 eingegangenen Beschreibung).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. An der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Zweifel. Diese ist form- und fristgerecht unter fristgerechter Zahlung der Beschwerdegebühr eingelegt worden.
2. Die Beschwerde hat Erfolg, da sie zur Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R vom 12. April 2012 und zur Erteilung eines Patents gemäß geändertem Hauptantrag führt. Nachdem durch die Erteilung des Patents gemäß Hauptantrag die Bedingung für den Hilfsantrag vom 28. November 2011 entfallen ist, auf dessen Grundlage die Prüfungsstelle die Erteilung eines Patents beschlossen hat, war dabei der angefochtene Beschluss auch in seiner Ziffer 2 aufzuheben.
2.1. Der Beschluss der Prüfungsstelle war allerdings nicht bereits wegen wesentlicher Verfahrensmängel gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG aufzuheben, weil es an einer ordnungsgemäß vom Prüfer unterzeichneten Beschluss-Urschrift fehlen würde (§ 47 Abs. 1 PatG und § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog; vgl. BPatG v. 10. Juni 2013, 20 W (pat) 28/12; v. 19. Februar 2014, 19 W (pat) 16/12 Elektrischer Winkelstecker II). Eine solche ist hier vorhanden.
Als elektronisches Dokument war der Beschluss gemäß der zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2012 geltende Fassung des § 5 Abs. 2 EAPatV (a. F.) zu unterzeichnen, indem der Name der unterzeichnenden Person einzufügen und eine fortgeschrittene elektronische Signatur an das Dokument anzubringen war. Diesem Erfordernis genügt gleichermaßen statt einer fortgeschrittenen, eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz. Ferner ist die Formulierung „an das Dokument angebracht“ in § 5 Abs. 2 EAPatV (a. F.) dahin auszulegen, dass auch ein „Versehen des Dokuments“ mit der Signatur umfasst ist (vgl. BPatG, a. a. O., II.2.1.4 - II.2.1.6 - Elektrischer Winkelstecker II). Die in der elektronischen Patentakte enthaltene PDF-Datei mit der Bezeichnung „Erteilungsbeschluss über mehrere Anträge – Signiert“ und Datum 12.04.2012 erfüllt diese Anforderungen. Ausweislich der ihr zugeordneten Signatur-Datei ist die PDF-Beschluss-Datei von dem Prüfer R… am 12.04.2012 mit einer qualifizieren elektronischen Signatur versehen worden. Auch ist der Name des Prüfers unterhalb des Textes in das Beschluss-Dokument eingefügt.
Erfüllt ist ferner das Erfordernis einer – singulären – Beschluss-Urschrift bzw. eines – singulären - elektronischen Beschluss-Urdokuments.
So gibt es in dem vorliegenden einseitigen Prüfungsverfahren in der elektronischen Schutzrechtsakte - im Unterschied zu den mehrseitigen Einspruchsverfahren, wo die Akte je nach Anzahl der Beteiligten mehrere elektronisch signierte PDF-Beschluss-Dateien enthält (vgl. BPatG, a. a. O., II. 2.1.12 – Elektrischer Winkelstecker II) - nur eine einzige mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Prüfers versehene PDF-Beschluss-Datei.
Dem Vorhandensein einer – singulären - Urschrift des Beschlusses steht dabei auch nicht entgegen, dass in der elektronisch signierten PDF-Beschluss-Datei das an die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin adressierte Beschluss-Dokument mit zugehöriger Rechtsmittelbelehrung doppelt enthalten ist, wobei ein Beschluss-Exemplar unten auf der letzten Seite die Angabe „signiert: R…“ aufweist, die bei dem anderen Exemplar fehlt. Unschädlich ist ebenso, dass die signierte Datei außerdem in doppelter Ausführung eine Zusammenstellung der Publikationsunterlagen für die Patenterteilung gemäß Hilfsantrag sowie die Beschreibungsseite 1 mit einer redaktionellen Änderung durch die Prüfungsstelle enthält.
Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst, dass die beiden Beschluss-Dokumente, bis auf die Angabe „signiert: R…“ am Ende des ersten Beschluss-Dokuents, vollständig übereinstimmen, wobei die zusätzliche Signier-Angabe kein Erfordernis des signierten Urdokuments, sondern nur eines der Beschluss-Ausfertigung ist (s. § 6 Nr. 1 EAPatV).
Ferner umfasst die mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Prüfers versehene PDF-Beschluss-Datei keine weiteren Dokumente, die nicht dem Beschluss-Dokument im Sinn eines zusammengehörigen einheitlichen Dokuments zuzuordnen wären, so dass insoweit auch keine für die Unterzeichnung eines patentamtlichen Beschlusses unzulässige sog. Container-Signatur vorliegt (vgl.
BPatG, a. a. O. II.2.1.9.- Elektrischer Winkelstecker II). Die Rechtsmittelbelehrung (§ 47 Abs. 2 PatG) ist schon nach Sinn und Zweck auf das Beschluss-Dokument bezogen. Im Übrigen wird im Beschlusstext (Seite 5, letzter Satz) ausdrücklich auf die Rechtsmittelbelehrung verwiesen und diese dadurch mit dem Beschluss-Dokument zu einer zusammengehörenden Einheit verbunden. Ebenso sind die Zusammenstellung der Publikationsunterlagen sowie die geänderte Beschreibungsseite, wie eindeutig dem Tenor des Beschlusses zu entnehmen ist, Bestandteil desselben.
Aus der Gesamtheit der zu berücksichtigenden Umstände lässt sich daher mit hinreichender Eindeutigkeit entnehmen, dass nach dem Willen des Prüfers das in der PDF-Datei „Erteilungsbeschluss über mehrere Anträge – Signiert“ mit Datum 12.04.2012 enthaltene Beschluss-Dokument, einschließlich der ihm zugehörigen Rechtsmittelbelehrung und der Anhänge, mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein soll. Vor diesem Hintergrund ist die Doppel- oder Übersignierung eines Zweit-Exemplars dieses einheitlichen Beschluss-Dokuments (bei einer qualifizierten elektronischen Signatur wird der Hashwert aus sämtlichen Daten der signierten PDF-Datei gebildet) als unschädlich anzusehen (so im Ergebnis auch BPatG Mitt. 2013, 453, 454 – Anspruchsabhängige Anmeldegebühr). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das DPMA mit der Einführung der vollelektronischen Schutzrechtsakte im Juni 2011 Neuland betreten hat, und gerade in der Anfangsphase angesichts fehlender einschlägiger Rechtsprechung noch Unsicherheit hinsichtlich der Anforderungen an die Unterzeichnung und Ausfertigung elektronischer Beschluss-Dokumente geherrscht hat.
Soweit die Ausfertigung des elektronischen Beschluss-Dokuments, die zum Ausdruck vorbereitet in der PDF-Datei mit der Bezeichnung „Erteilungsbeschluss über mehrere Anträge“ und Datum 13. 04. 2012 gespeichert ist, Mängel aufweist, sind diese nicht so schwerwiegend, als dass sie allein eine Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG rechtfertigen würden. Insoweit entspricht lediglich der am Ende des Beschluss-Dokuments befindliche Satz „Dieses Dokument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig“ nicht dem nach § 6 Nr. 3 EAPatV auf dem Ausfertigungs-Ausdruck anzubringenden „Hinweis, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird.“, während die weiteren Angaben nach § 6 Nr. 1 und 2 EAPatV (Name der signierenden Person und Signierdatum) zutreffend sind.
2.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hauptantrag ist patentfähig i. S. d. § 1 Abs. 1 PatG.
2.2.1. Als Fachmann legt der Senat einen Dipl.-Ing. (FH) oder Techniker der Fachrichtung Feinwerktechnik zugrunde, der mechanische Teile elektrischer Steckverbinder entwickelt.
Dem Fachmann erschließen sich die Begriffe, die im Patentanspruch 1 genannt sind, unter Einbeziehung der übrigen Unterlagenteile, wie folgt:
Mit der Bezeichnung „Hebel-Verbinder“ ist dasselbe gemeint, wie mit der Bezeichnung der Erfindung als „Hebeltyp-Verbinder“.
Bei der Aufnahme 11 (Merkmal a1) handelt es sich, wie schon die Bezeichnung andeutet, um den Teil des ersten Gehäuseteils 10 in den ein zweites Gehäuseteil 40 (mechanisch) aufgenommen wird.
Die Austrittsrille 14 (Merkmal a2) ist eine Aussparung in der Aufnahme 11, die gemäß Ausführungsbeispiel zweifach vorhanden ist.
Damit die Aufnahme 11 trotz den Austrittsrillen 14 mechanisch stabil bleibt, sind an den Austrittsrillen 14 Rippen 15A, 15B vorgesehen (Merkmale a31, a32, a33).
Die sich bewegende Platte 30 (Merkmal c1) wird durch einen Hebel 20, der sich am ersten Verbindergehäuse 10 abstützt, bewegt. Weiter handelt es sich bei dem Bauteil 30 nicht nur um eine ebene Platte; außer einem Boden, der noch als eben zu bezeichnen ist, weist die sich bewegende Platte 30 auch noch Seitenwände 32 auf.
Die Kontur der Platte 30 ist entlang ihrer Seitenwände 32 so ausgestaltet, dass sie in die Aufnahme 11 passt. Dazu sind zum Einen Nocken 33 vorgesehen, die mit den Austrittsrillen 11 korrespondieren, zum Anderen sind in den Seitenwänden 32 Nuten (Aufnahmeabschnitte 37A, 37B) ausgebildet, die mit den Rippen 15A, 15B korrespondieren (Merkmale c21, c22).
Darüber hinaus sind auch in den Seitenwänden 32 Aussparungen vorgesehen, die in Form und Funktion mit den Austrittsrillen 14 vergleichbar sind, in diesem Fall werden die Aussparungen „Kerben (35)“ genannt.
Die Kerben 35 korrespondieren mit Nocken 41, die am zweiten Verbindergehäuse 40 ausgebildet sind.
Der Verbindungs- bzw. Fügevorgang der Steckverbinderteile verläuft folgendermaßen:
Zuerst wird das zweite Verbindergehäuse 40 (mit den darin integrierten Buchsenteilen) in die Platte 30 eingeführt.
Dabei werden die Nocken 41 in den Kerben 35 geführt, bis sie in den ebenfalls mit Aussparungen versehenen Nocken 33 der Platte 30 anschlagen.
Die zusammengefügte Einheit aus Nocken 33 der Platte 30 und Nocken 41 des zweiten Verbindergehäuses wird dann im Weiteren als Nockenmitnehmer 42 bezeichnet.
Die Platte 30 mit dem nun darin aufgenommenen zweiten Verbindergehäuse kann nun innerhalb der Aufnahme 11 des ersten Verbindergehäuses 10 nach innen bewegt werden.
Hierzu wird der Hebel 20 betätigt, der mittels der Öffnungen 23 an den Zapfen 13 des ersten Verbindergehäuses 10 festgelegt ist und sich dort abstützt.
Der Nockenmitnehmer 42 wird dabei in der Nockenrille 24, die im Hebel 20 ausgebildet ist, geführt wenn der Hebel gegen den Uhrzeigersinn umgelegt wird.
Dadurch wird die Platte 30 und das zweite Verbindergehäuse 40 ins Innere der Aufnahme 11 gedrückt,
wobei die Platte 30 und die Aufnahme 11 durch die ineinandergreifenden Rippen 15A, 15B und Aufnahmeabschnitte 37A, 37B zusätzlich zu der Führung der Nockenmitnehmer 42 in den Austrittsrillen 14 geführt werden.
Das Lösen der Steckverbindung erfolgt dann im Wesentlichen durch das Umlegen des Hebels im Uhrzeigersinn.
Die Angaben „oben“ sowie „unten“ haben im Zusammenhang mit der Austrittsrille nicht mehr Bedeutung, als dass sie in der Zeichnung ober- bzw. unterhalb der Austrittsrille dargestellt sind, also an der Rille einander gegenüberliegend angeordnet sind. Im Gebrauch nimmt die Steckverbindung jedoch jede beliebige Lage im Raum ein.
2.2.2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem Stand der Technik (§ 3 PatG).
Unter Berücksichtigung des fachmännischen Verständnisses geht der Inhalt der Entgegenhaltung (1) US 5 269 696 A, die von der Prüfungsstelle als Ausgangspunkt für die Zurückweisung des Hauptantrags genommen wurde, in Worten des Patentanspruchs 1 ausgedrückt, nicht über Folgendes hinaus: Einen Hebel-Verbinder, umfassend:
a1 ein erstes Verbindergehäuse 10, welches eine Aufnahme 13 aufweist,
b1 einen Hebel 30, welcher schwenkbar an dem ersten Verbindergehäuse 10 abgestützt ist,
c1 eine sich bewegende Platte 20 zum Positionieren von ersten Kontaktelementen 3a in der Aufnahme 13,
d1 ein zweites Verbindergehäuse 11, welches teilweise in die Aufnahme 13 einpassbar ist, und d2 wenigstens einen Nockenstift 40, welcher an dem zweiten Verbindergehäuse 11 vorgesehen ist,
d3 wobei der Nockenstift 40 ausgebildet also im Sinne des Patentanspruchs, adaptiert ist, sich a2 entlang einer Austrittsrille 26 der Aufnahme 13 zu bewegen,
b21 um mit wenigstens einer Nockenrille oder –nut 34 in Eingriff zu gelangen, welche in dem Hebel 30 ausgebildet ist,
a31 wobei wenigstens eine Rippe, a32 welche sich parallel zu einer Bewegungsrichtung der sich bewegenden Platte 20 erstreckt, a33 an der Aufnahme 13 wenigstens teilweise entlang oberer und/oder unterer Ränder der Austrittsrille (14) ausgebildet ist, a34 wobei die Rippe an der Innenfläche der Aufnahme 13 ausgebildet ist,
Rippen c21 wobei wenigstens ein gebogener Aufnahmeabschnitte Aufnahmeabschnitt an der sich bewegenden Platte 20 ausgebildet ist,
c3 wobei der wenigstens eine gebogene Abschnitte (36A, 36B; 52A, 52B) wenigstens einen Aufnahmeabschnitt für ein wenigstens teilweises Empfangen und Aufnehmen der Rippe darin umfasst,
c22 und wobei der gebogene Abschnitt (36A, 36B; 52A, 52B) derart gebogen ist, dass er eine Vertiefung nach innen ausbildet, mit einem Querschnitt, der im Wesentlichen der Rippe (15A, 15B; 51A, 51B) entspricht.
Auch der Stand der Technik gemäß der von der Anmelderin selbst genannten Entgegenhaltung (2) US 6 085 833 A geht in Worten des Patenanspruchs 1 ausgedrückt nicht über Folgendes hinaus: Einen Hebel-Verbinder, umfassend:
a1 ein erstes Verbindergehäuse 10, welches eine Aufnahme 11 aufweist,
b1 einen Hebel 22, welcher schwenkbar an dem ersten Verbindergehäuse 10 abgestützt ist,
c1 eine sich bewegende Platte 15 zum Positionieren von ersten (nicht dargestellten) Kontaktelementen in der Aufnahme 11,
d1 ein zweites Verbindergehäuse 30, welches wenigstens teilweise in die Aufnahme 11 einpassbar ist, und d2 wenigstens einen Nockenstift 31, welcher an dem zweiten Verbindergehäuse 30 vorgesehen ist,
d3 wobei der Nockenstift 31 adaptiert ist, sich a2 entlang einer Austrittsrille 12 der Aufnahme 11 zu bewegen,
b21 um mit wenigstens einer Nockenrille oder –nut 26 in Eingriff zu gelangen, welche in dem Hebel 22 ausgebildet ist,
a31 wobei wenigstens eine Rippe (dünner Bereich angrenzend an die Austrittsrille 12),
a32 welche sich parallel zu einer Bewegungsrichtung der sich bewegenden Platte 15 erstreckt,
a33 an der Aufnahme 11 wenigstens teilweise entlang oberer und/oder unterer Ränder 13 der Austrittsrille 12 ausgebildet ist,
a34 wobei die Rippe bündig mit (=an) der Innenfläche der Aufnahme ausgebildet ist,
c21 wobei wenigstens ein gebogener Abschnitt 20 an der sich bewegenden Platte 15 ausgebildet ist,
c3 wobei der wenigstens eine gebogene Abschnitte 20 wenigstens einen Aufnahmeabschnitt (Nut) für ein wenigstens teilweises Empfangen und Aufnehmen der Rippe darin umfasst,
c22 und wobei der gebogene Abschnitt (36A, 36B; 52A, 52B) derart gebogen ist, dass er eine Vertiefung nach innen ausbildet, mit einem Querschnitt, der im wesentlichen der Rippe entspricht.
Somit ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus den Entgegenhaltungen (1) US 5 269 696 A oder (2) US 6 095 833 A Bekannten neu.
2.2.3. Weiterhin beruht der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Nach Überzeugung des Senats stellt der aus der Entgegenhaltung (2) US 6 095 833 A bekannte Hebel-Verbinder den der Erfindung nächstkommenden Stand der Technik dar.
Demgegenüber besteht die Änderung, die die Anmelderin an den Hebel-Verbindern vorgenommen hat, darin, dass die Rippen 15A, 15B entlang den Austrittsrillen 14 von den Seitenwänden der Aufnahme 11 rechtwinklig in das Innere der Aufnahme ragen, wie es durch die Kombination der Merkmale a34 bis c22 definiert ist. Solche Rippen sind zwar beispielsweise in der (1) US 5 269 696 A gezeigt, aber nicht an den dortigen Austrittsrillen angeordnet.
Selbst bei einer Zusammenschau der Entgegenhaltung (1) US 5 269 696 A mit der Entgegenhaltung (2) US 6 095 833 A ist nichts erkennbar, was den Fachmann angeregt haben könnte, die Rippen entlang den Austrittsrillen ins Innere der Aufnahme ragen zu lassen und die Kontur der sich bewegenden Platte dazu korrespondierend eine Vertiefung nach innen ausbilden zu lassen.
Da auch die übrigen im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften diesbezüglich keine Anregung geben können, beruht der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
2.3. Da auch die übrigen Unterlagen den an sie zu stellenden Anforderungen genügen, war der Beschwerde stattzugeben und das Patent antragsgemäß zu erteilen.
Auf die beiliegende Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.
Dr. Hartung Kirschneck J. Müller Arnoldi Pü Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zugelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)).
Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).