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5 StR 502/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 502/14 BESCHLUSS vom 5. November 2014 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Juni 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in 18 Fällen verurteilt ist,

b) im Ausspruch betreffend die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen 8, 10, 15, 16, 20 der Urteilsgründe aufgehoben; diese Einzelstrafen entfallen,

c) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der Angeklagte in den Fällen 10 und 11 in der Nacht vom 17. auf den 18. November 2012 aus zwei auf einem Grundstück in der Straße A.

in O.

abgestellten Kraftfahrzeugen diverse Gegenstände. In den Fällen 8 und 9 (Nacht vom 17. auf den 18. November 2012, D.

, O. ), den Fällen 15, 16 und 17 (Nacht vom 24. auf den 25. November 2012, Z. ,

N. ) sowie den Fällen 20 und 21 (Nacht vom 25. auf den 26. November 2012, E.

, N. ) wurde die Tat jeweils in derselben Nacht und Straße begangen. Das Landgericht ist insoweit von neun selbständigen Vergehen des Diebstahls ausgegangen.

Dies hält – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar enthalten die Feststellungen keine näheren Angaben zum (zeitlichen) Ablauf der Taten; es ist aber – wie zugunsten des Angeklagten anzunehmen ist – jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Fahrzeuge zumindest sofort hintereinander aufgebrochen wurden und dass dies jeweils auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhte. Die Tathandlungen zu den Fällen 8 und 9, zu den Fällen 10 und 11, zu den Fällen 15 bis 17 sowie zu den Fällen 20 und 21 sind bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise vor dem Hintergrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs jeweils als einheitliches zusammengehörendes Tun und damit rechtlich als jeweils eine Tat anzusehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 – 4 StR 166/96; NStZ 1996, 493).

Der Angeklagte ist damit des Diebstahls in 18 Fällen schuldig; der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung und zum Wegfall der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 8, 10, 15, 16 und 20. Die in den Fällen 9, 11, 17 und 21 verhängten Einzelfreiheitsstrafen bleiben bestehen.

2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts konnte der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat in den Fällen 15 und 16 jeweils auf Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, im Fall 10 auf eine solche von neun Monaten und in den Fällen 8 und 20 jeweils auf eine solche von vier Monaten erkannt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht unter Wegfall von fünf Einzelfreiheitsstrafen trotz unveränderten Schuldgehalts auf eine mildere Strafe erkannt hätte, zumal die Gesamtstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe vor dem Hintergrund der Einsatzstrafe von lediglich einem Jahr Freiheitsstrafe sowie des engen motivatorischen und zeitlichen Zusammenhangs der Taten ohnehin stark erhöht wurde.

Sander Berger Dölp Bellay König

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