3 StR 581/17
BUNDESGERICHTSHOF StR 581/17 BESCHLUSS vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung ECLI:DE:BGH:2017:191217B3STR581.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. August 2017 wird a) von der Einziehung der amtlichen Kennzeichen " " abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt,
b) das Urteil im Ausspruch über die Einziehung der amtlichen Kennzeichen "
" aufgehoben; diese Anordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung der amtlichen Kennzeichen "
", die dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen nicht gehörten oder zustanden, gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. Das führt zum Wegfall der betreffenden Einziehungsanordnung.
Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker Tiemann Schäfer Hoch Gericke
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