Paragraphen in 2 StR 589/16
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 589/16 BESCHLUSS vom 19. April 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos ist, weil die Frist zur Begründung der Revision mit Einwurf in das Gerichtsfach des Justizzentrums gewahrt ist.
Appl Krehl Eschelbach Zeng Grube ECLI:DE:BGH:2017:190417B2STR589.16.0
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1 | 349 | StPO |
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