Paragraphen in 5 StR 443/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
StR 443/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. September 2012 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung des Angeklagten und deren Auswirkung auf seine Steuerungsfähigkeit im Sinne einer Aufhebung ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch ausreichend zu entnehmen. Angesichts des begrenzten Gewichts der verfahrensgegenständlichen Taten wird unter Bedacht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur eine begrenzte Dauer des Vollzugs der Maßregel ohne alsbaldigen Anlauf zu einer Maßregelaussetzung in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 70, 297). Darüber hinaus wird die Staatsanwaltschaft mindestens hinsichtlich der letzten Vorverurteilungen des Angeklagten eine Wiederaufnahme der Verfahren zu prüfen haben.
Basdorf Raum Schaal Schneider Dölp
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen