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2 StR 454/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 454/13 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Annahme von Tateinheit zwischen den sechs Taten des (bewaffneten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschwert den Angeklagten auch mit Blick auf die Ausführungen seines Verteidigers (Schriftsätze vom 1. und 24. Oktober 2013) nicht. Die anlässlich der am 13. Januar 2013 durchgeführten Hausdurchsuchung aufgefundenen und sichergestellten, zum Handel dienenden Betäubungsmittel stammten aus jedenfalls drei Erwerbsvorgängen. Den in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln offen und griffbereit lagernden – ebenfalls sichergestellten – Teleskopschlagstock hat der Angeklagte ausweislich der seiner Einlassung folgenden Urteilsfeststellungen am 2. Januar 2013 gefunden. Der Tatbestand des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird indes auch dann erfüllt, wenn der Täter – wie hier – die Waffe in der Schlussphase des Geschäfts mit sich führt, und zwar selbst dann, wenn das Grunddelikt (hier: § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) bereits vollendet war (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 1996 – 1 StR 609/96, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 2; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 159). Der Angeklagte hätte sich demgemäß wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in (weiteren) drei Fällen schuldig gemacht. Unbeschadet hier nicht gebotener Schuldspruchberichtigung (vgl. Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 354 Rn. 23 f. mwN) schließt der Senat mit Blick auf die maßvolle Strafe aus, dass der Tatrichter bei Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng

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