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AnwZ (Brfg) 60/13

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 60/13 BESCHLUSS vom 30. Dezember 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Feststellung hier: Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 30. Dezember 2013 beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser wird für unbegründet erklärt.

Gründe:

I.

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage auf Feststellung der Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts im Vorstand der beklagten Rechtsanwaltskammer mit anderen Funktionen abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat am 20. August 2013 beim Anwaltsgerichtshof "gegen das […] Urteil, zugestellt am 20. Juli 2013, Berufung" eingelegt. Mit am 20. September 2013 um 10.51 Uhr per Fax beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben hat der Kläger beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung wegen Urlaubs und Arbeitsüberlastung um einen Monat zu verlängern. Mit Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser ist er per Fax um 13.57 Uhr am selben Tag darauf hingewiesen worden, dass dem nicht entsprochen werden könne, weil mangels Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof eine Berufung nicht statthaft sei und, sollte der Rechtsbehelf des Klägers als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln sein, die Frist zu seiner Begründung nicht verlängerbar wäre. Mit weiterem Schreiben vom 30. September 2013 hat der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser dem Kläger mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Rechtsbehelfs bestünden, weil eine Berufung nicht statthaft und die Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung verstrichen sei.

Der Kläger hat daraufhin den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist jedenfalls unbegründet.

1. Nach der gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6 und vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, jeweils m.w.N.).

2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe nicht vor.

a) Der Kläger meint, das Gericht habe auf Grund seiner Aufklärungspflicht die im Schreiben vom 20. September 2013 enthaltenen Hinweise umgehend nach Eingang der Berufung und vor Ablauf der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 VwGO erteilen müssen. Die erst nach Ablauf dieser Frist, die das Gericht absichtlich habe verstreichen lassen, erfolgte Erteilung gebotener Hinweise sei Parteinahme zu Gunsten der Rechtsanwaltskammer. Damit hat das Befangenheitsgesuch keinen Erfolg.

Zwar mag ein Unterlassen eines rechtlich gebotenen Hinweises die Besorgnis der Befangenheit dann begründen können, wenn bei verständiger Würdigung Anlass zu der Befürchtung besteht, der Richter wolle dadurch eine sachgerechte Reaktion der Partei vermeiden und deren rechtliches Gehör verkürzen (vgl. KGR 2000, 67 f.). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob der abgelehnte Richter gehalten gewesen sein könnte, den Kläger sogleich nach Eingang der Akten beim Senat auf die Unzulässigkeit einer Berufung hinzuweisen, obwohl die Frist für einen allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung bereits abgelaufen und der rechtskundige Kläger vom Anwaltsgerichtshof zutreffend belehrt war, insbesondere - sollte seine als "Berufung" bezeichnete Eingabe als Zulassungsantrag gemeint gewesen sein über die Frist zur Begründung eines Antrag auf Zulassung der Berufung. Denn der Schluss des Klägers, das Gericht - den Abgelehnten nennt der Kläger insoweit im Übrigen nicht - habe absichtlich die Begründungsfrist verstreichen lassen und den Rechtsmittelgegner begünstigt, entbehrt bei vernünftiger Würdigung der Umstände aus Sicht der Partei jeder Grundlage. Unzutreffend macht der Kläger geltend, der Hinweis auf die mangelnde Statthaftigkeit einer Berufung sei erst nach Ablauf der Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung erfolgt. Tatsächlich wurde der Hinweis dem Kläger noch um die Mittagszeit am letzten Tag der Frist und innerhalb von etwa zwei Stunden nach Eingang des unstatthaften Verlängerungsantrags übermittelt. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands spricht nichts für die Annahme, die Prozessleitung des Abgelehnten habe darauf abgezielt, die Begründungsfrist (fruchtlos) verstreichen zu lassen.

Der Senat kann über das Ablehnungsgesuch ohne dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters entscheiden, weil sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe sämtlich auf aktenkundige Vorgänge beziehen. Unter solchen Umständen könnte eine dienstliche Erklärung zur Sachaufklärung nichts beitragen und ist daher entbehrlich (BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10, juris Rn. 19 m.w.N.).

b) Ohne Erfolg stellt der Kläger ferner die Vermutung in den Raum, der abgelehnte Richter sei Mitglied einer politischen Partei. Der von ihm daraus gezogene Schluss, er habe aus diesem Grund ein Eigeninteresse daran, dass ein vom Kläger als "Verfilzung von Ministerium, Gerichten, Volksvertretung und Rechtsanwaltskammer" bezeichneter Zustand nicht aufgearbeitet werde, sondern fortbestehe, ist aus Sicht einer vernünftigen Partei nicht nachvollziehbar. Eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters zu dem unschlüssigen Hinweis auf dessen eventuelle Mitgliedschaft in einer Partei ist ebenfalls nicht erforderlich (vgl. MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 44 Rn. 9 m.w.N.).

Tolksdorf König Fetzer Martini Quaas Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 15.07.2013 - AGH I 1/11 -

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