Paragraphen in 6 StR 566/24
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 566/24 BESCHLUSS vom 19. März 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:190325B6STR566.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Juni 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Bartel Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Hannover, 14.06.2024 - 34 KLs 8932 Js 116085/20 (6/22)
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