Paragraphen in 2 StR 62/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 62/14 BESCHLUSS vom 26. November 2014 in der Strafsache gegen wegen einer über eine Woche dauernden Freiheitsentziehung hier: Anhörungsrüge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2014 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision der Verurteilten durch Beschluss vom 22. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die am 29. Oktober 2014 eingegangene Anhörungsrüge der Verurteilten.
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Stellungnahme vom 17. März 2014 lag bei der Entscheidung vor. Die Behauptung, die Revision hätte Erfolg gehabt, wenn der Senat die verfassungsrechtlichen Aspekte und die in der Stellungnahme zitierte Rechtsprechung berücksichtigt hätte, ist nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu belegen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2014 - 2 StR 407/13). Auch die Beanstandung, der Senat habe bei seiner Entscheidung Sachakten nicht berücksichtigen können, greift nicht durch. Die Kenntnis des Akteninhalts war weder mit Blick auf die erhobene Sachrüge noch für die Prüfung der auf die Verletzung formellen Rechts gestützten Revisionsrügen erforderlich. Denn die zulässige Erhebung einer Verfahrensrüge setzt gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO voraus, dass der Beschwerdeführer die den Verfahrensfehler enthaltenen Tatsachen vollständig und ohne Bezugnahme auf Aktenstellen angibt (vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 344 Rn. 21).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).
Fischer Schmitt Eschelbach Ott Zeng
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