Paragraphen in 2 ARs 130/16
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1 | 68 | OWiG |
1 | 87 | OWiG |
1 | 14 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 130/16 2 AR 70/16 BESCHLUSS vom 16. August 2016 in dem Bußgeldverfahren gegen wegen OWi StVO Az.: 126 Js 25373/15 Staatsanwaltschaft Regensburg Az.: 11 Js 1661/16 Staatsanwaltschaft Deggendorf Az.: 29 OWi 126 Js 25373/15 Amtsgericht Regensburg Az.: 4 OWi 11 Js 1661/16 Amtsgericht Viechtach ECLI:DE:BGH:2016:160816B2ARS130.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. August 2016 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Regensburg.
Gründe:
Zuständig ist - wie auch der Generalbundesanwalt ausgeführt hat - gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 3 Satz 2 und 4 OWiG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 der bayerischen Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu) das Amtsgericht Regensburg.
Fischer Appl Krehl Ott Bartel
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1 | 14 | StPO |
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