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2 StR 191/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 191/14 BESCHLUSS vom 17. September 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 17. September 2014 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. März 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines versuchten Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Nach den Feststellungen wurden der Angeklagte und sein Mittäter auf dem teilweise eingezäunten fremden Betriebsgelände beim Beladen ihres Transporters mit dort in einem Container gelagerten Metallschrott überrascht und vom Firmeninhaber und dessen Mitarbeitern am Verlassen des Betriebsgeländes gehindert.

Damit lag noch kein vollendeter Diebstahl vor. Mit dem bloßen Verladen des Metalls in den Transporter auf dem Betriebsgelände und damit noch innerhalb der Gewahrsamssphäre des Geschädigten hat der Angeklagte den Gewahrsam des Eigentümers lediglich gelockert und selbst noch keinen eigenen Gewahrsam an dem Diebesgut begründet (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 242 Rn. 19). Es kommt daher nur eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls in Betracht. Entsprechend hat der Senat den Schuldspruch geändert.

2. Der Strafausspruch hat gleichwohl Bestand. Die Strafkammer ist rechtsfehlerfrei vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB ausgegangen und hat im Übrigen zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass die Tatbeute an den Geschädigten "zurückgelangt" ist. Der Senat schließt deshalb aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf eine noch geringere Strafe erkannt hätte.

3. Dass der Angeklagte nicht wegen versuchten Raubes verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

Appl Franke Eschelbach Ott Zeng

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